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NWB Nr. 41 vom Seite 3054

Die Nachhaftung des aus einer GbR ausgeschiedenen Gesellschafters

Zu Besonderheiten der entsprechenden Anwendung des § 160 HGB auf eine GbR: BGH V ZR 250/19

Dr. Rüdiger Werner

Die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) haften für die Verbindlichkeiten der (Außen-)Gesellschaft persönlich. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, stellt sich das Problem der Nachhaftung. Denn der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten, die bereits zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bestanden. Ob eine solche Altverbindlichkeit im konkreten Fall vorliegt, ist nicht immer leicht zu beurteilen, wie auch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (, NWB LAAAH-56261) zeigt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Das Problem der Nachhaftung

Die Gesellschafter einer GbR haften grds. für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich entsprechend der in den §§ 128 ff. HGB für die offene Handelsgesellschaft (OHG) getroffenen Regelungen (BGH V ZR 250/19; , NWB UAAAB-98092). Gibt es eine gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, [i]Arens, NWB 31/2019 S. 2289wenn ein Gesellschafter kündigt, stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, scheidet der von d...

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