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NWB 40/2020 S. 2954

GRV | Befreiung von der Pflicht als Syndikusrechtsanwalt

Die Auslegung des § 231 Abs. 4b SGB VI spricht dafür, Mindest- oder Grundbeiträge zum Versorgungswerk als einkommensbezogen i. S. des Satzes 4 anzusehen.

Anmerkung:

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wirkt für Zeiten vor dem , wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Der Gesetzgeber wollte nach der Entscheidung des Senats v.  (vgl. , NWB FAAAE-75119) im Hinblick auf das Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht den bisherigen Status quo [i]Kastenbauer, NWB 20/2020 S. 1483weitestgehend aufrechterhalten oder wiederherstellen. Dazu sollten Syndikusrechtsanwälte unter angemessener Berücksichtigung des aufgrund der bisherigen Rechtspraxis geschaf...

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