Online-Nachricht - Dienstag, 29.09.2020

Einkommensteuer | u.a. Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährten Ladestrom (BMF)

Das BMF hat ausführlich zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG Stellung genommen ().

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom wurden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nummer 46 EStG).

Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG).

Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Regelungen gelten seit dem und wurden mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom bis zum (§ 52 Absatz 4 Satz 14 und Absatz 37c EStG) verlängert.

In dem Schreiben geht das BMF in Bezug die auf Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG auf die folgenden Punkte näher ein:

  • Definition des Elektrofahrzeuges oder Hybridelektrofahrzeuges im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG (Rn. 6 – 10): In diesem Zusammenhang stellt das BMF klar, dass zu den begünstigten Fahrzeugen auch Elektrofahrräder zählen, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z.B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt).

  • Anwendung des § 3 Nummer 46 EStG bei der 1 %-Regelung sowie der Fahrtenbuchmethode (Rn. 12 und 13).

  • Definition des Aufladeortes (Rn. 15).

  • Anwendungsbereich der Steuerbefreiung (Personengruppe, Rn. 16 und 17).

  • Steuerbefreiung der zeitweisen unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer (Rn. 18 – 21).

Ferner geht das BMF auf die Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten näher ein (Rn. 22 – 26).

Im Hinblick auf die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG erläutert das BMF die folgenden Punkte:

  • Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung (Rn. 27 und 28).

  • Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse des Arbeitgebers (Rn. 29 – 31).

Darüber hinaus geht das BMF auf das Verhältnis zu Reisekosten (Rn. 32 und 33), die Zusätzlichkeitsvoraussetzung (Rn. 34) sowie die Aufzeichnung im Lohnkonto (Rn. 35 und 36) näher ein

Hinweis:

Das Schreiben ist im Wesentlichen (vorbehaltlich der Rn. 23 und 24) für den Zeitraum v. bis zum (§ 52 Absatz 4 Satz 14 und Absatz 37c EStG) anzuwenden. Es ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-59512