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FG Hessen  v. - 5 K 2191/15

Gesetze: GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 4; GrEStG § 8 Abs. 1

Leistungen Dritter beim Erwerb eines Grundstücks

Leitsatz

  1. Zur Gegenleistung nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG gehören auch Leistungen eines Dritten die in ihrem Hauptzweck darauf gerichtet sind das Grundstück dem Erwerber zu überlassen.

  2. Wird zum Zweck der Reduzierung der Grunderwerbsteuerbelastung eine Gestaltung (sog. Share deal) gewählt, bei der Zahlungen vorrangig für den Erwerb von Geschäftsanteilen geleistet werden, ändert dies nichts daran, dass der alleinige Hauptzweck darin bestehen kann, den verkaufende Gesellschafter zur Übertragung des Grundeigentums zu veranlassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ErbStB 2020 S. 317 Nr. 11
GmbH-StB 2021 S. 42 Nr. 2
JAAAH-58745

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FG Hessen v. 17.06.2020 - 5 K 2191/15

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