Online-Nachricht - Freitag, 30.10.2020

Gesetzgebung | Kurzarbeit wird verlängert (BMAS)

Das Bundeskabinett hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) zusammen mit dem Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Die beiden Verordnungen sind inzwischen im BGBl verkündet worden (s. Aktualisierungshinweis am Ende dieser Nachricht)

Hintergrund: Viele Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten befristet und laufen zum Jahresende aus. Um die erfolgreichen Maßnahmen weiterzuführen, hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Beschäftigungssicherungsgesetz sowie zwei Verordnungen beschlossen.

Das Maßnahmenpaket umfasst folgende Komponenten:

Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem vierten Monat und 80/87 % ab dem siebten Monat) wird bis zum verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum entstanden ist.

  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.

  • Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum verlängert für Betriebe, die bis zum mit der Kurzarbeit begonnen haben.

  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum mit der Kurzarbeit begonnen haben.

  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis verlängert. Vom bis werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis begonnen wurde.

Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum .

Ausblick

Das Beschäftigungssicherungsgesetz wird nun im parlamentarischen Verfahren behandelt. Es soll gemeinsam mit den beiden Verordnungen am in Kraft treten.

Hinweis

Die aktualisierte NWB Arbeitshilfe zum KUG finden Sie hier.

Quelle: Bundesregierung online, BMAS (JT)

Nachricht aktualisiert am : Die beiden o.g. Verordnungen sind inzwischen im BGBl. verkündet worden (Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung, BGBl. I S. 2259; Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld, BGBl. I S. 2165). Der Bundesrat wird zum "Beschäftigungssicherungsgesetz"voraussichtlich am Stellung nehmen. Die 2./3. Lesung sowie die endgültige Verabschiedung durch den Bundesrat stehen noch aus. (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-58324