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BFH 12.03.2020 V R 48/17, StuB 18/2020 S. 734

Umsatzsteuer | Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung

Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier „Produktverkäufe“) nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen (Bezug: § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG 2005; § 31 Abs. 5 UStDV; Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 EWGRL 388/77).

Praxishinweise

Den Vorsteuerabzug kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG 2005 nur ausüben, wer im Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung ist. Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat insbesondere Angaben zu der dem Leistenden erteilten Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, zur Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände ...

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