Online-Nachricht - Dienstag, 15.09.2020

Körperschaftsteuer | Zur Ausbuchung einer Verbindlichkeit bei Liquidation (FG)

Eine GmbH muss eine Verbindlichkeit gegenüber ihrer Alleingesellschafterin nicht allein deshalb gewinnerhöhend ausbuchen, weil sie ihren aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt hat und in die Liquidationsphase eingetreten ist ().

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, betrieb eine Gaststätte und einen Partyservice. Das Betriebsgrundstück erhielt sie von ihrer Alleingesellschafterin im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassen. Im Streitjahr 2016 stellte die Klägerin ihren aktiven Geschäftsbetrieb ein, veräußerte das Inventar und zeigte ihre Liquidation beim FA an. Zum bestand noch eine Verbindlichkeit der GmbH gegenüber ihrer Gesellschafterin.

Das FA war der Auffassung, dass die Klägerin diese Verbindlichkeit im Streitjahr 2016 gewinnerhöhend ausbuchen müsse, da sie mit einer Inanspruchnahme nach Verkauf des Aktivvermögens und Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht mehr ernsthaft rechnen könne. Die Alleingesellschafterin habe im Besitzunternehmen korrespondierend eine Forderungsabschreibung vorgenommen.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg:

  • Die Klägerin ist weiterhin verpflichtet, die Verbindlichkeit zu passivieren. Ein Verzicht ist durch ihre Alleingesellschafterin als Gläubigerin der Forderung weder ausdrücklich erklärt worden, noch aufgrund der Liquidation konkludent anzunehmen.

  • Eine Inanspruchnahme ist auch weiterhin wahrscheinlich. Hierfür ist der Umstand, dass die Klägerin ihren aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt und ihr gesamtes Inventar veräußert hat, unmaßgeblich. Die Begleichung der Forderung kann auch durch Aufnahme eines Bankdarlehens, durch Einlage oder im Rahmen einer Nachtragsliquidation erfolgen.

  • Die Forderung ist auch nicht mit einer Einrede, etwa die der Verjährung, behaftet.

  • Unerheblich ist schließlich, ob eine Verbindlichkeit einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter im Rahmen der Liquidationsschlussbilanz weiterhin auszuweisen ist, da die Liquidation noch nicht abgeschlossen ist.

  • Die Abschreibung der Forderung im Besitzunternehmen der Gesellschafterin ist ebenfalls unerheblich, da keine allgemeine Pflicht zur korrespondierenden Bilanzierung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung besteht.

Hinweis:

Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des FG Münster. Eine Aufnahme der Entscheidung in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter v. (RD)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAH-58222