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FinMin Baden Württemberg - S 2291 BStBl 1967 II 197

Erlaß betr. Abgrenzung der Rotfäule als Kalamität

Die Rotfäule ist eine durch holzzerstörende Pilze verursachte und fast nur an der Fichte auftretende Baumkrankheit. Sie kann in den gesunden Baum sowohl von der Wurzel her (Wurzelfäule) als auch durch Wunden in der Baumrinde (Wundfäule) eindringen. Die Rotfäule ist äußerlich nicht oder nur schwer erkennbar. In der Regel ist sie erst nach dem Fällen des Baumes mit Sicherheit festzustellen. Es kann deshalb für die Frage, ob der Holzeinschlag des erkrankten Stammes als Kalamitätsnutzung anzuerkennen ist, in der Regel nicht ausschlaggebend sein, ob er gerade wegen der Rotfäule oder aus anderen Gründen erfolgt.

Nach dem (BStBl 1964 III S. 119) kann die Rotfäule nur insoweit zu einer Holznutzung infolge höherer Gewalt (§ 34 Abs. 3 EStG, § 34b EStG) führen, als sie einen Schaden verursacht, der die Summe der im forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen regelmäßig und üblich anfallenden Schäden mengenmäßig in erheblichem Umfang übersteigt. Dabei will das BFH-Urteil, wie sich aus der Begründung ergibt, die Rotfäule mit ihren im jeweiligen Betrieb regelmäßig und üblich anfallenden Schäden in die Totalität mit einbeziehen. Bei der Frage, was regelmäßig und üblich anfallende Schäd...

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Finanzministerium Baden-Württemberg v. 15.06.1967 - S 2291

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