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Arbeitshilfe September 2020

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (AfA) mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz

Tanja Saathoff, Steuerberaterin und Betriebswirtin IHK

Für bewegliche Wirtschaftsgüter (WG) des Anlagevermögens ist die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) rückwirkend für 2020 und 2021 wieder möglich (§ 7 Abs. 2 EStG i. d. F. vom , BGBl 2020 I S. 1512):

Sie beträgt maximal 25 % und höchstens das 2,5-Fache der linearen AfA für WG, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft wurden bzw. werden.

Die degressive AfA gilt rückwirkend für Anschaffungen nach dem .

Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG kann zusätzlich genutzt werden.

Im Rahmen des zweiten Gesetzes zur Umsetzung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) wurde die degressive AfA für bewegliche WG des Anlagevermögens wiedereingeführt. Sie ist möglich für bewegliche WG, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden bzw. wurden. Die degressive AfA beträgt höchstens das 2,5-Fache der linearen AfA und darf 25 % nicht übersteigen. Sie gilt somit nur für Neuanschaffungen in den Steuerjahren 2020 und 2021und soll einen Investitionsanreiz schaffen (s. u.).

Mit der Wiedereinführung der degressiven AfA soll die Wirtschaft wieder angekurbelt werden. Bereits in den Jahren 2009 und 2010, als sie im Rahmen der ...