BGH Beschluss v. - 5 StR 499/18

Vorläufige Einstellung des Strafverfahrens durch das Revisionsgericht: Endgültige Einstellung nach Erfüllung der Auflagen durch den Angeklagten

Gesetze: § 153a Abs 2 StPO

Instanzenzug: Az: 5 StR 499/18 Beschlussvorgehend Az: 5 StR 499/18 Beschlussvorgehend LG Braunschweig Az: 16 KLs 20/16

Gründe

1Das Landgericht Braunschweig hat den Angeklagten mit Urteil vom vom Vorwurf der Bestechung freigesprochen. In der auf Revision der Staatsanwaltschaft anberaumten Hauptverhandlung vom hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts (vgl. zu dessen Zuständigkeit BT-Drucks. 18/11277, S. 29) das Verfahren gegen den Angeklagten nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig mit der Auflage eingestellt, dass dieser binnen dreier Monate insgesamt 9.000 Euro an drei gemeinnützige Einrichtungen zahlt.

2Nachdem der Angeklagte diese Auflagen fristgemäß erfüllt hat, war durch deklaratorischen Beschluss (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 153a Rn. 53) die endgültige Einstellung des Verfahrens auszusprechen und über die Kosten zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten auf die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO), während der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat (§ 467 Abs. 5 StPO).

3Der Senat sieht keinen Anlass, nach § 3 StrEG ausnahmsweise (vgl. Schmitt, aaO, § 3 StrEG Rn. 2) aus Billigkeitsgründen eine etwaige Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen (hier: Durchsuchung, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG) zu gewähren.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:220519B5STR499.18.0

Fundstelle(n):
TAAAH-57774