Betäubungsdelikt: Bestimmung des Grenzwerts einer nicht geringen Menge GHB
Gesetze: § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG
Instanzenzug: LG Ansbach Az: 1102 Js 2342/19 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht unter Bezugnahme auf die ausführlich begründete Entscheidung des sachverständig beratenen [574] 1 OP Js 439/10 Ls Ns [47/11]; bestätigt durch KG, NStZ-RR 2012, 123) den Grenzwert der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) mit 200 g Natrium-γ-Hydroxy-Buterat bestimmt hat.
Sander
Schneider
Feilcke
Tiemann
Fritsche
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:010720B6STR166.20.0
Fundstelle(n):
GAAAH-57667