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BMF 16.07.2020 III C 2 - S 7300-a/19/10001 :004, IWB 17/2020 S. 685

BMF | Zeitpunkt der Einfuhr für das Unternehmen

Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist berechtigt, wer einen Gegenstand für sein Unternehmen einführt. Eine Einfuhr für das Unternehmen ist gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand im Inland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen einsetzt. Diese Voraussetzung erfüllt derjenige Unternehmer, der im Zeitpunkt der Überführung in die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt.

Das BMF hat sich nun klarstellend zur Frage geäußert, ob sich der Zeitpunkt der Lieferung (also der Verschaffung der Verfügungsmacht) nach dem Umsatzsteuerrecht (d. h. nach der Leistungsortsbestimmung) oder nach dem Zi...

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