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FG Münster Urteil v. - 9 K 1816/18 G EFG 2020 S. 1689 Nr. 22

Gesetze: HGB § 247 Abs. 2; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG

Gewerbesteuer: Hinzurechnung

Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG

Leitsatz

Mietzahlungen für die Anmietung von Messestellplätzen durch eine Produktionsgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand es nicht gebietet, permanent Messestände vorzuhalten, um ihrer Tätigkeit wirtschaftlich erfolgreich nachgehen zu können, sind keine Mietaufwendungen für fiktives Anlagevermögen und unterliegen nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 19/2020 S. 917
DB 2020 S. 15 Nr. 34
DStR 2020 S. 8 Nr. 49
DStRE 2021 S. 26 Nr. 1
EFG 2020 S. 1689 Nr. 22
EStB 2021 S. 45 Nr. 1
GStB 2020 S. 445 Nr. 12
KÖSDI 2020 S. 21888 Nr. 9
HAAAH-57055

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FG Münster, Urteil v. 09.06.2020 - 9 K 1816/18 G

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