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OLG Brandenburg 24.06.2020 7 U 44/19, NWB 35/2020 S. 2594

Handelsgeschäft | Fortführung einer Etablissement-Bezeichnung

Die Fortführung einer Etablissement-Bezeichnung begründet für sich keine – auch nicht entsprechende – Haftung des neuen Inhabers nach § 25 Abs. 1 HGB.

Anmerkung:

Geschäftsbezeichnungen in der Form der Etablissement-Bezeichnung sind gerade bei Hotels und Gaststätten weit verbreitet. Der Rechtsverkehr versteht dabei solche Namen regelmäßig als Bezeichnung eines bestimmten Geschäfts und nicht als Firma, die das Unternehmen selbst kennzeichnet. Geschäftsbezeichnungen von Hotels und Gaststätten unterscheiden sich von einer Firma daher dadurch, dass sie nicht auf den Inhaber des Unternehmens, sondern (nur) auf das Unternehmen selbst hinweisen. Eine Haftung wegen der Fortführung einer solchen Bezeichnung scheidet daher aus. Dies gilt erst recht, wenn in der neuen Firma der bisherige Vorname ersetzt wird, wodurch...

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