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BBK Nr. 17 vom Seite 839

Gewerbesteuerliche Entlastungen zur Bewältigung der Corona-Krise

Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz

Wolfgang Eggert

[i]Hechtner, Steuerliche Sofortmaßnahmen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, NWB 28/2020 S. 2060 NWB AAAAH-52439 Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz sind zahlreiche steuerliche Einzelmaßnahmen verabschiedet worden. Die Verbesserungen im Bereich der Gewerbesteuer finden sich in zwei Gesetzen: Wenig verwunderlich wurde dazu das Gewerbesteuergesetz geändert, nämlich bei der Hinzurechnung in § 8 GewStG. Die andere Änderung ist im EStG enthalten und betrifft die verbesserte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Änderung des Gewerbesteuergesetzes

1. Bisherige Rechtslage

[i]Schöneborn, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen, Grundlagen NWB TAAAE-52365 Beim Gewinn aus Gewerbebetrieb werden zur Ermittlung des Gewerbeertrags die in § 8 GewStG genannten Hinzurechnungen addiert (und die in § 9 GewStG aufgeführten Kürzungen subtrahiert).

Hinzugerechnet wird nach § 8 Nr. 1 GewStG ein Viertel der Summe aus

  1. Entgelten für Schulden,

  2. Renten und dauernden Lasten,

  3. Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,

  4. einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für bewegliche Wirtschaftsgüter,

  5. der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für unbewegliche Wirtschaftsgüter,

  6. einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten.

Die Hinzurechnung erfolgte bisher, soweit die Summe der Positionen a) bis f)...

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