Online-Nachricht - Donnerstag, 20.08.2020

Umsatzsteuer | Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung (BFH)

Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier "Produktverkäufe") nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin im Jahr 2005 (Streitjahr) die Vorsteuer aus einer Credit Note (Gutschrift) abziehen kann.

Die Klägerin hatte im Streitjahr 2005 eine Gutschrift ohne elektronische Signatur per E-Mail an ihren Vertragspartner, den leistenden Unternehmer, übermittelt. In der Gutschrift fehlte die Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers. Die Leistungsbeschreibung war ungenau. Die Klägerin erklärte zunächst in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2005 Vorsteuern aus der Gutschrift. 2011 übersandte sie dem leistenden Unternehmer die Gutschrift in Papierform und fügte ein Blatt mit der bislang fehlenden Steuernummer sowie eine Liste der erworbenen Wirtschaftsgüter bei. Sie berichtigte sodann ihre Umsatzsteuererklärung für 2005. Sie kürzte den Vorsteuerabzug und legte gegen die geänderte Umsatzsteuerfestsetzung für 2005 Einspruch ein. Das beklagte FA lehnte den Vorsteuerabzug ab. Die 2005 per E-Mail übermittelte Gutschrift sei keine Rechnung, die rückwirkend berichtigt werden könne.

Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG statt (). (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.1.2018)

Der BFH sah die Revision des FA als begründet an und hat das Urteil des FG aufgehoben und die Klage abgewiesen:

  • Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Credit Note für sich genommen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte. Denn zum einen fehlte dort die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG geforderte Angabe zur Steuernummer oder USt IdNr. des leistenden Unternehmers (vgl. ). Zum anderen genügte die Leistungsbeschreibung nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, weil sich daraus weder die Art noch die Menge der verkauften Produkte ergibt (vgl. ; ; C‑516/14 „Barlis 06“).

  • Das FG hat allerdings rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Klägerin aufgrund einer Berichtigung der Credit Note durch ihr Schreiben im Jahr 2011 einen Anspruch auf Vorsteuerabzug im Streitjahr hat. Denn das Dokument aus dem Jahr 2005 stellt keine nach § 31 Abs. 5 Satz 1 UStDV berichtigungsfähige Rechnung in Form einer Gutschrift dar.

  • Ein Dokument ist eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (; ; ). Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat hinsichtlich der Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG folgende Angaben zu enthalten: „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung".

  • Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend an einer berichtigungsfähigen Rechnung. Denn die Angaben in der Credit Note aus dem Jahr 2005 sind - auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände - unbestimmt und ermöglichen nicht, die abgerechnete Leistung zu erkennen.

  • Die Versagung des Vorsteuerabzugs im Streitjahr, in dem die Klägerin lediglich über ein Dokument verfügte, das die Anforderungen an eine berichtigungsfähige Rechnung nicht erfüllt, und in dem deshalb eine - erstmalige - Rechnung noch nicht erteilt war, entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH. Danach kann der Vorsteuerabzug erst ausgeübt werden, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. „Terra Baubedarf-Handel“).

  • Es besteht keine Veranlassung, den EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens anzurufen.

Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter im V. Senat des BFH:

Die Anforderungen, die an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung zu stellen sind, sind nach wie vor ungeklärt. Auch der EuGH hat hierzu bislang nicht wirklich Erhellendes beigetragen. Entgegen mancher Annahmen im Schrifttum sind die entscheidungserheblichen Aussagen im EuGH-Urteil Vӑdan ( „Vӑdan“) äußerst überschaubar. Klar ist inzwischen, dass eine Rechnung mit Rückwirkung berichtigt werden kann, klar ist aber auch, dass eine solche Berichtigung eine (ursprüngliche) Rechnung voraussetzt. Das war im vorliegenden Fall die Frage.

Ein Dokument ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Hier war das Problem, ob das zu berichtigende Dokument überhaupt eine Leistungsbeschreibung enthielt.

Der V. Senat hatte bereits zuvor entschieden, dass auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Erfordernisse eine berichtigungsfähige Rechnung jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn sie keine hinreichenden Angaben zur Leistungsbeschreibung enthält. Das war hier der Fall, weil der Begriff "Transfer Sum November 2005" einer fehlenden Angabe gleichsteht. Er hält lediglich fest, dass es sich bei dem aufgeführten Betrag um die Überweisungssumme für den Monat November 2005 handelt. Welcher Art der abgerechnete Umsatz, wenn denn ein solcher überhaupt Gegenstand der Überweisungssumme sein soll, bleibt völlig offen. Dasselbe gilt für die Angabe "Sales Products", die derart unbestimmt ist, dass sie einer fehlenden Angabe gleichsteht.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-56395