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NWB Nr. 35 vom

Anforderungen an eine Zeugenvernehmung im Finanzgerichtsprozess

Dr. Thomas Streit

Ein Zeugenbeweis hat vorrangig durch Zeugenvernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht zu erfolgen. Insbesondere kann die Vernehmung eines Zeugen in der Regel nicht durch eine verschriftlichte Aussage im Wege des Urkundenbeweises ersetzt werden. Mit der Frage, wann in derartigen Fällen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO) vorliegt, befasste sich kürzlich der , NWB YAAAH-51647).

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Zeugenvernehmung in erster Linie durch das Finanzgericht

[i]Nacke, Finanzgerichtliches Verfahren und Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, Grundlagen, NWB QAAAF-90430 Die verschriftlichte Aussage eines Zeugen in einem anderen Verfahren kann nicht ohne Weiteres als Beweismittel im finanzgerichtlichen Verfahren herangezogen werden. Ist eine erneute Beweisaufnahme durch das Finanzgericht selbst möglich, ist eine unmittelbare Zeugenvernehmung erforderlich, wenn der Kläger der ersatzweisen Verwertung der verschriftlichten Aussage widerspricht (, NWB VAAAG-14783. Dabei ist ein einfacher Widerspruch ausreichend. Substantiierte Einwände gegen die verschriftlichte Aussage sind hingegen nicht notwendig.

[i]Unterschiedlicher Beweiswert von Urkunden- und ZeugenbeweisVerwendet das Finanzgericht einen ...

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