SGB XIV § 18

Kapitel 2: Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung

Abschnitt 2: Entschädigungstatbestände

Unterabschnitt 1: Gewalttaten

§ 18 Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

Wird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAH-55929