SGB XIV § 152

Kapitel 23: Vorschriften zu Besitzständen

Abschnitt 4: Wahlrecht

§ 152 Wahlrecht [1]

(1) 1Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach § 142 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86 wählen. 2 In diesem Fall

  1. gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt;

  2. wird der nach § 87 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum berechnete Betrag festgesetzt und jährlich unter Berücksichtigung des § 110 Absatz 1, 2 und 4 angepasst. 2Dieser Betrag tritt an die Stelle der Leistung nach Kapitel 10.

(2) 1Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. 2Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich. 3Sie wirkt zurück auf den . 4Bereits erbrachte Leistungen nach § 144 werden angerechnet. 5Die bis zur Bekanntgabe des Bescheides über die einer berechtigten Person zustehenden Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 erbrachten Leistungen nach § 144 werden auf folgende Leistungen angerechnet:

  1. monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1,

  2. monatliche Entschädigungszahlung bei schwersten Schädigungsfolgen nach § 83 Absatz 2,

  3. monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 85,

  4. monatliche Entschädigungszahlung an Waisen nach § 87,

  5. monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern nach § 88 und

  6. Berufsschadensausgleich nach § 89.

(3) Ist eine Rente kapitalisiert nach § 72 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 1 Absatz 1 des Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV, verringert sich die Entschädigungszahlung nach § 83 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.

(4) 1Berechtigte nach § 142, die ausschließlich eine Grundrente nach den §§ 31, 40, 45 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a bis c des Bundesversorgungsgesetzes im Dezember 2023 erhalten haben, erhalten ab dem Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86. § 152 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, denen Leistungen nach § 143 Absatz 2 oder Absatz 3 zustehen oder die einen Anspruch als Vollwaise nach § 46 des Bundesversorgungsgesetzes haben.

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AAAAH-55929

1Anm. d. Red.: § 152 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 408) mit Wirkung v. .