Online-Nachricht - Freitag, 30.10.2020

Berufsrecht | Anwaltsgebühren: Referentenentwurf für KostRÄG 2021 vorgelegt (BRAK)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) vorgelegt. Die anwaltlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wurden zuletzt im Jahr 2013 erhöht. Unterdessen haben der Rechts- und Finanzausschuss des Bundesrates empfohlen, das Vorhaben um zwei Jahre zu verschieben (s. Aktualisierungshinweis am Ende dieser Nachricht).

Wesentliche Elemente des Entwurfes sind:

  • Eine lineare Erhöhung sowohl der Rechtsanwalts- als auch der Gerichtsgebühren um jeweils 10 %

  • Eine Anhebung des Regelstreitwerts in Kindschaftssachen von 3.000 auf 4.000 Euro

  • Eine Sonderanpassung der Rechtsanwaltsgebühren in sozialrechtlichen Mandaten um zusätzliche 10 %

  • Eine Anhebung der Wertgrenze, ab der die PKH-/VKH-Vergütung nicht mehr steigt (PKH-Kappungsgrenze), von 30.000 auf 50.000 Euro

  • Daneben sind eine Reihe struktureller Anpassungen und Klarstellungen vorgesehen.

  • Zugleich sollen auch die Gerichtskosten erhöht werden. Denn mit einer Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren sowie der ebenfalls geplanten Anpassung der Honorare der Sachverständigen, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sowie der Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen seien höhere Ausgaben des Staates in Rechtssachen verbunden. Das Vorhaben soll später mit der ebenfalls geplanten Anpassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in einem (einzigen) Regierungsentwurf zusammengeführt werden.

Hinweis

Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMJV veröffentlicht.

Quelle: BRAK online, BMJV online (JT)

Nachricht aktualisiert am : Der Rechts- und der Finanzausschuss des Bundesrates haben empfohlen, das Vorhaben um zwei Jahre zu verschieben. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie sei es nicht vertretbar, für einzelne Berufsgruppen erhebliche Vergütungsverbesserungen herbeizuführen, deren Finanzierung sowohl die Länderhaushalte als auch die Bürger und die Wirtschaft erheblich belasten (BR-Drucks. 565/1/20, Stand ). Gesetz wird am im Bundesrat beraten (il).

Fundstelle(n):
NWB KAAAH-55849