Online-Nachricht - Mittwoch, 12.08.2020

Wirtschaftsprüfung | Grundsätze für die Bewertung von WP/vBP-Praxen (WPK)

Mit Blick auf Anfragen bei der WPK zur Unternehmens-/Praxisbewertung hat die WPK allgemeine Grundsätze zusammengestellt.

Hierzu führt die WPK weiter aus:

Allgemeines

Eine Unternehmensbewertung (das heißt einschließlich Bewertungen von Praxen) ist eine komplexe betriebswirtschaftliche Tätigkeit. Zum einen stoßen bei der Unternehmensbewertung unterschiedliche Interessenlagen aufeinander: Der Verkäufer möchte einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen, der Käufer einen möglichst geringen Kaufpreis zahlen. Zum anderen sind die der Unternehmensbewertung zugrundeliegenden quantitativen und qualitativen Angaben oftmals in hohem Maße ermessensbehaftet. Einen objektiven Wert wird es meist nicht geben, allenfalls einen objektivierbaren, das heißt nachvollziehbaren Wert.

Bewertungsanlässe

Als häufigste Bewertungsanlässe sind zu nennen:

  • unternehmerische Initiativen (zum Beispiel Praxiserwerb, Praxiszusammenschlüsse),

  • Gründe der externen Rechnungslegung (zum Beispiel Kaufpreisallokation) sowie

  • gesellschaftsrechtliche oder andere gesetzliche Vorschriften beziehungsweise vertraglichen Vereinbarungen.

Bewertungsverfahren

Bei den Verfahren zur Ermittlung des Unternehmenswerts wird grundsätzlich zwischen dem Barwert zukünftiger finanzieller Überschüsse (Ertragswert- und Discounted Cash Flow-Verfahren) und sogenannten Multiplikatorverfahren (in der Regel Umsatz- oder Ergebnismultiplikatoren) unterschieden.

Beim Ertragswertverfahren wird der Unternehmenswert durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse ermittelt, wobei diese üblicherweise aus den für die Zukunft geplanten Jahresergebnissen abgeleitet werden. Beim Discounted Cash Flow-Verfahren wird der Unternehmenswert durch Diskontierung von Cashflows bestimmt.

Hingegen wird beim Multiplikatorverfahren vereinfacht gesagt die zugrundeliegende Erfolgsgröße (beispielsweise Umsatz, Ertrag) mit einem branchenüblichen Faktor multipliziert. Gegebenenfalls sind Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen, beispielsweise aufgrund von Besonderheiten der Praxisleitung, Mandatsstruktur oder Praxiseinrichtung.

Fachliche Verlautbarungen

Die maßgebliche berufsständische Verlautbarung wurde vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) verfasst. Der IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 i.d.F. 2008) sieht vor, dass die Unternehmensbewertung grundsätzlich anhand zukünftiger finanzieller Überschüsse zu ermitteln ist. Ein Multiplikatorverfahren wird allenfalls für Plausibilisierungszwecke zugelassen.

Weitergehende Aspekte hinsichtlich der Besonderheiten bei der Ermittlung eines Unternehmenswerts von kleinen und mittelgroßen Unternehmen werden im IDW Praxishinweis 1/2014 beleuchtet.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat in ihren aktuellen Hinweisen (2017) die Grundzüge einer Wertermittlung dargestellt. Nach Auffassung der BStBK kann der Unternehmenswert sowohl anhand eines Ertragswertverfahrens (das heißt Barwert zukünftiger finanzieller Überschüsse) oder mittels Preisfindung durch das Umsatzverfahren ermittelt werden.

Darüber hinaus finden sich in der Fachpresse umfangreiche Fachartikel zum Thema Praxisbewertung, beispielsweise „Bewertung von Steuerberater-Praxen“ in NWB 9/2011, Seite 726 ff.

Ansprechpartner

Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesem Thema haben kontaktieren Sie in der WPK-Hauptgeschäftsstelle in Berlin bitte Herrn WP Jan Langosch unter Telefon +49 30 726161 326.

Quelle: WPK, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB KAAAH-55687