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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 21 | Außenprüfung: Gegen die Regelung zur Teilnahme des Gemeindebeamten ist der Einspruch statthaft

Eine Gemeinde hat das Recht, an einer vom Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilzunehmen, soweit es um die Gewerbesteuer geht. Hierzu teilt sie dem Finanzamt mit, dass sie teilnehmen möchte. Das Finanzamt muss dann in der Anordnung regeln, dass die Gemeinde teilnehmen darf. Gegen diese Regelung ist der Einspruch statthaft. Erfolgversprechend kann ein Einspruch möglicherweise sein, wenn die Kommune im direkten Wettbewerb zum Steuerpflichtigen steht.

Immer öfter wollen Städte Gewerbesteuerprüfer bei einer Außenprüfung einschalten. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs hat daher für die Betriebsprüfungspraxis eine große Bedeutung. Es geht darum, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde das Recht hat, an einer Außenprüfung des Finanzamts teilzunehmen.

Der III. Senat des BFH hat jetzt entschieden: Eine Gemeinde darf nicht selbst eine Prüfungsanordnung erlassen. Sie hat aber das Recht, an einer vom Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilzunehmen, soweit es um die Gewerbesteuer oder die Grundsteuer geht. Hierzu muss sie dem Finanzamt mitteilen, dass sie dabei sein möchte. Das Finanzamt muss dann in die Anordnung der Außenprüfung aufnehmen, dass ein ...

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