Reform Radar - Montag, 28.12.2020

Jahressteuergesetz 2020

NWB ReformRadar. Ihr Frühwarnsystem zu allen wichtigen Reformvorhaben.

Aktueller Stand:

  • : JStG 2020 im BGBl I S. 3096 verkündet

  • : Verabschiedung Bundesrat

  • : 2./3. Lesung Bundestag

  • : Anhörung Finanzausschuss Bundestag

  • : Stellungnahme Bundesrat

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Hintergrund: In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Darüber besteht ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

Einkommensteuer

  • Steuerbefreiung der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld im Jahr 2021: Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz v. (BGBl. I S. 1385) eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert, § 3 Nummer 28a EStG-E.

    Anwendung: Lohnzahlungszeiträume, die nach dem beginnen und vor dem enden.

  • Neugestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG: Die Änderungen sollen einer zielgenaueren Ausrichtung der Steuervergünstigung dienen, auch unter Berücksichtigung der Corona-Krise. Die Investitionsabzugsbeträge werden von 40 auf 50 Prozent erhöht, § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG-E.

    Zusätzlich gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Die Nutzungsvoraussetzungen (Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe) werden vereinheitlicht und eine höhere einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro (zunächst waren 150.000 Euro geplant) eingeführt, § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG-E. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen können künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden, u.a. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG-E.

    Anwendung auf Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, § 52 Abs. 16 EStG-E.

  • Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung, § 21 Absatz 2 Satz 1 EStG-E. Mit der Änderung soll dem Umstand der vielerorts steigenden Mieten und des hohen Mietniveaus in Deutschland Rechnung getragen werden.

    Konkret ist vorgesehen, dass Vermieter ihre Werbungskosten auch bei sehr günstiger Vermietung vollumfänglich abziehen können. Das gilt, wenn das Entgelt mindestens 50 Prozent (bislang: 66 Prozent) der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt das Entgelt zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete, wird eine Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen. Wenn diese positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt.

    Anwendung ab , Art. 50 Abs. 4 JStG 2020.

  • Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen mit tariflich besteuerten Einkünften, § 32d Absatz 2 EStG-E (Gestaltungsbekämpfung): Wesentlicher Regelungsgehalt ist, dass Einkünfte des Gläubigers von Kapitalerträgen nicht dem Abgeltungsteuertarif unterliegen sollen, wenn die betreffenden Zahlungen auf Seiten des Schuldners der Kapitalerträge Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, die zur Minderung von Einkünften führen, die der tariflichen Besteuerung unterliegen.

    Anwendung auf Kapitalerträge, die nach dem erzielt werden.

  • Einführung eines Datenaustauschs im Bereich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt und bürokratischen Aufwand mindert, §§ 39 ff. EStG-E.

  • Pauschale Besteuerung der Freifahrten von Soldaten: Mit der Ergänzung des § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG um eine weitere Nummer wird geregelt, dass die Freifahrtberechtigungen, die Soldatinnen und Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten, anstelle der individuellen Besteuerung auch pauschal mit 25 Prozent der Aufwendungen des Arbeitgebers besteuert werden können, § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 - neu - EStG.

  • Ausschluss der Übermaßbesteuerung bei beschränkt Steuerpflichtigen: Zum Hintergrund: Die Steuerfreistellung des Existenzminimums ist bei beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich Sache des Wohnsitzstaates. Deshalb wird der Grundfreibetrag gemäß § 50 Absatz 1 Satz 2 EStG dem inländischen zu versteuernden Einkommen im Rahmen der Ermittlung der Einkommensteuer hinzugerechnet. Im Ergebnis wird dadurch kein fiktives Einkommen besteuert, sondern der Steuersatz wird auf das Niveau angehoben, das sich aus dem Tarifverlauf oberhalb des Grundfreibetrags ergibt. Es sind jedoch Fälle aufgetreten, die zu einer "Übermaßbesteuerung" geführt haben, wenn ein beschränkt Steuerpflichtiger inländische Einkünfte sowie z. B. Einkünfte hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen: Rechnet man entsprechend dem derzeitigen Gesetzeswortlaut den Grundfreibetrag dem inländischen zu versteuernden Einkommen zu und besteuert den um den Grundfreibetrag erhöhten Betrag, können sich für das Einkommen, das der inländischen Besteuerung unterliegt, rein rechnerisch Steuersätze weit oberhalb des Spitzensteuersatzes ergeben. Im Extremfall ist die rechnerische Einkommensteuer dann höher als das inländische zu versteuernde Einkommen. Gleiches gilt auch für erweitert beschränkt Steuerpflichtige auf Grund des in § 2 Absatz 5 des Außensteuergesetzes enthaltenen Progressionsvorbehalts. Die Neuregelung des § 50 Absatz 1 Satz 3 EStG sieht vor, dass die Hinzurechnung des Grundfreibetrags bei einem Zusammentreffen mit dem Progressionsvorbehalt nur den Steuersatz des tatsächlich zu versteuernden inländischen Einkommens beeinflusst. Dadurch wird eine Übermaßbesteuerung ausgeschlossen. Bislang wurde dieses Ergebnis durch Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung erreicht.

    Anwendung: in allen offenen Fällen, § 52 Absatz 46 Satz 1 EStG-E.

Umsatzsteuer:

  • Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum , insbesondere die Erweiterung des bestehenden Mini-One-Stop-Shops zum One-Stop-Shop und Einführung eines Import-One-Stop-Shops,

  • Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer mit dem Ziel, Umsatzsteuerausfälle zu verhindern (ab ) und

  • erstmalige gesetzliche Regelung des Besteuerungsverfahrens für die Umsatzsteuer für die Gebietskörperschaften von Bund und Ländern selbst als Steuerpflichtige (sog. "dezentrale Erfassung") für die Zeit der Anwendbarkeit des § 2b UStG.

Reaktion auf BFH-Rechtsprechung:

  • Begünstigung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers: Klarstellung, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind, § 8 Absatz 4 Satz 1 EStG-E. Eine echte Zusatzleistung liegt vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabsetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird. Wird die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht, liegt keine Zusatzleistung vor. Die Regelungen betreffen z.B. die Zuschüsse zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zur Übereignung betrieblicher Fahrräder und zur Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten. § 8 Absatz 4 Satz 2 EStG-E stellt klar, dass eine Leistung des Arbeitgebers auch dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden kann, wenn diese ihre Grundlage in einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Regelung hat. Damit können nicht nur einzelvertraglich, sondern auch durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsgesetz zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers festgelegt werden. (Anmerkung: § 8 Absatz 4 Satz 2 wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ergänzt).

    Anwendung auf Leistungen ab dem , § 52 Absatz 1 EStG.

  • Steuererstattungsansprüche des Erblassers als steuerpflichtiger Erwerb, § 10 Absatz 1 Satz 3 ErbStG-E: Die Änderung soll zur steuerlichen Gleichbehandlung von Steuererstattungsansprüchen und Steuerschulden führen, die das Todesjahr des Erblassers betreffen. Künftig sind gleichermaßen die das Todesjahr des Erblassers betreffenden Steuererstattungsansprüche anzusetzen und die Steuerschulden abzuziehen (Reaktion auf sowie v. ).

    Anwendung auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des JStG 2020 entsteht, § 37 Abs. 18 ErbStG-E.

  • Kürzung des Schuldenabzugs bei wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen, § 10 Absatz 6 Satz 3 bis 6 ErbStG-E: Bisher waren Schulden und Lasten nicht mehr begrenzt abzugsfähig, wenn mangels direkter Zuordnung zu den Vermögensgegenständen, die ganz oder teilweise von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind, kein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben war. Durch die Neuregelung wird ein ungerechtfertigter doppelter steuerlicher Vorteil aus der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung einerseits und zusätzlich ungekürztem Schuldenabzug andererseits ausgeschlossen.

    Anwendung auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des JStG 2020 entsteht, § 37 Abs. 18 ErbStG-E.

Zudem wird weiterem fachlich gebotenen Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen. Dazu gehören insbesondere die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstiger redaktioneller Änderungsbedarf.

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden u.a. die folgenden Regelungen eingebracht:

  • Steuerbefreiung für bestimmte Weiterbildungs- und Beratungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 19 EStG-E): Klargestellt wird, dass auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung (sog. Outplacement-Beratung, Newplacement-Beratung) für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei sind.

    Anwendung: ab dem VZ 2020, § 52 Absatz 1 EStG.

  • Einführung einer Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag als Teil der Werbungskostenpauschale, höchstens 600 Euro im Jahr, § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 EStG-E.

    Anwendung: Die Regelung ist befristet auf die Jahre 2020 und 2021, § 52 Abs. 6 Satz 13 EStG-E.

  • Erhöhung der einheitlichen Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG-E: Die einheitliche Gewinngrenze für alle Einkunftsarten als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen wird auf 200.000 Euro erhöht (im ersten Entwurf des JStG 2020 war eine Erhöhung auf 150.000 Euro vorgesehen, § 7g EStG-E, s.o.).

    Anwendung auf Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, § 52 Abs. 16 EStG-E.

  • Ausweitung des Bewertungsabschlags bei Mietvorteilen auf verbundene Unternehmen, § 8 Absatz 2 Satz 12 EStG-E. Bisher gilt der Bewertungsabschlag nur für Mietvorteile aus einer vom lohnsteuerlichen Arbeitgeber überlassenen Wohnung. Auch nach der Neuregelung sind weiterhin nicht begünstigt die Gewährung von Mietvorteilen auf Veranlassung des Arbeitgebers durch einen Dritten außerhalb verbundener Unternehmen (z.B. durch Vermittlung des Arbeitgebers, Belegungsrechte) sowie Geldleistungen in jeglicher Form (z.B. Zuschüsse zu den Mietaufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Wohnung, bestimmte Ausgleichszahlungen für vereinbarte Miethöhenbegrenzung).

    Anwendung auf Leistungen, die in einem nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem zugewendet werden, § 52 Absatz 1 EStG.

  • Beschränkung des Andienungsrechts im Sinne des § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG auf Aktien, § 20 Absatz 4a Satz 3 und 5 EStG-E. Die aktuelle Regelung des § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG ermöglicht es, sonstige Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG ohne Gewinnrealisation in andere Wertpapiere umzuwandeln. Dabei gehen die Anschaffungskosten der sonstigen Kapitalforderungen auf die (neuen) Wertpapiere über. Bisher erfasst die Regelung nicht nur Aktien, sondern auch andere Wertpapiere. Mit der Neuregelung sollen missbräuchliche Steuergestaltungen unterbunden werden, deren Ziel es ist, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einerseits voll abzugsfähige Verluste und andererseits steuerfreie Gewinne in ähnlicher Höhe zu erzeugen.

    Anwendung: Die Änderungen finden Anwendung für Wertpapiere, die nach dem angedient werden.

  • Verlustverrechnungsbeschränkung: Anhebung der verrechenbaren Verluste von 10.000 auf 20.000 Euro, § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG-E; u.a. können damit Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, im laufenden Kalenderjahr bis 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt.

    Anwendung: Für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG wird die Verlustverrechnungsbeschränkung rückwirkend auf Verluste, die nach dem entstehen angehoben. Für Verluste aus Termingeschäften findet die Verrechnungsbeschränkung bereits nach aktueller Regelung auf Verluste Anwendung, die nach dem entstehen., § 52 Abs. 28 Satz 24 und 25 EStG-E.

  • Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nummer 11a EStG (hierzu zählen an Arbeitnehmer gezahlten Beihilfen/Unterstützungen sowie der sog. Pflege-Bonus nach § 150a SGB XI) bis zum . Damit wird Arbeitgebern mehr Zeit für die Auszahlung des Bonus eingeräumt und eine eventuell erforderliche Vorfinanzierung verhindert. Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro steuerfrei ausgezahlt werden könnte.

  • Übungsleiterfreibetrag, Ehrenamtspauschale: Der Übungsleiterfreibetrags wird von 2.400 Euro auf 3.000 Euro erhöht, § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG-E, die Ehrenamtspauschale wird von 720 Euro auf 840 Euro erhöht, § 3 Nummer 26a Satz 1 EStG-E.

    Anwendung ab , Art. 50 Abs. 4 JStG 2020.

  • Verzinsung bei einem vorläufigen Verlustrücktrag, § 111 Absatz 1 Satz 4 - neu - zur Verhinderung von Sterersparmodellen. Hintergrund: Mit der Regelung des durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetzes eingeführten § 111 EStG können Steuerpflichtige schon in der Steuererklärung 2019 einen mit einer hohen Liquiditätswirkung verbundenen vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 geltend machen. Im Rahmen der Veranlagung 2020 wird der Verlustrücktrag geprüft. Sollte sich der Verlustrücktrag tatsächlich nicht in der prognostizierten Höhe ergeben, ist der Steuerbescheid für 2019 insoweit zu ändern und vom Steuerpflichtigen die zunächst zu niedrig festgesetzte Steuer nachzuzahlen. Es entstehen in diesem Fall jedoch keine Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Dies wird über die Regelung des § 111 Absatz 6 Satz 3 EStG erreicht, indem der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 mit einem regulären Verlustrücktrag nach § 10d EStG gleichgestellt wird. Mit der im neuen Satz 4 angeordneten entsprechenden Anwendung des § 233a Absatz 2a AO wird ein Gleichklang der Verzinsungsregelungen sowohl für den ursprünglichen Abzug des vorläufigen Verlustrücktrags nach § 111 Absatz 1 EStG als auch für dessen spätere Hinzurechnung nach § 111 Absatz 6 EStG erreicht. Die Regelung tritt am in Kraft, Art. 50 Abs. 4 JStG 2020.

  • Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro auf 50 Euro, § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG-E.

    Anwendung ab , Art. 50 Abs. 7 JStG 2020.

  • Spenden: Anhebung Grenze vereinfachter Zuwendungsnachweis von 200 Euro auf 300 Euro, § 50 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 EStDV-E.

    Anwendung ab , Art. 50 Abs. 4 JStG 2020.

  • Regelung zur entsprechenden Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge: Klarstellende Regelung zur entsprechenden Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge, § 10a Satz 10, Satz 11 und Satz 12 - neu -, § 36 Absatz 5a - neu - GewStG: Die Änderung in Satz 10 und der neue Satz 11 ermöglichen wie bisher die entsprechende Anwendung des § 8c und § 8d KStG für Zwecke der Gewerbesteuer. Ergänzend regelt der neue Satz 12 des § 10a für die Fälle, in denen es an nicht genutzten (körperschaftsteuerrechtlichen) Verlusten fehlt, ein gesondertes gewerbesteuerrechtliches Antragsrecht für die entsprechende Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerrechtliche Fehlbeträge. Der Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 8d Absatz 1 Satz 5 KStG in der Gewerbesteuererklärung für den Erhebungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs zu stellen und kann ggfs. nach amtlichem Datensatz oder amtlichem Vordruck nachgeholt werden.

    Anwendung: Die Änderung in § 36 Absatz 5a - neu - GewStG führt dazu, dass § 10a GewStG in der Fassung des JStG 2020 auch für Erhebungszeiträume vor 2020 zur Anwendung kommt.

  • Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Einführung einer konkreten Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 Euro zur Anwendung des § 24 UStG, 24 Absatz 1 Satz 1 UStG-E vor dem Hintergrund verbindlicher europarechtlicher Vorgaben.

    Anwendung auf Umsätze, die nach dem bewirkt werden, § 27 Abs. 32 UStG-E.

  • Erhöhung der Freigrenze des § 64 Absatz 3 AO: Erhöhung der Freigrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen von 35.000 Euro auf 45.000 Euro, § 64 Absatz 3 AO-E.

    Anwendung am Tag nach der Verkündung des JStG 2020, Art. 50 Abs. 1 JStG 2020.

  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab dem VZ 2022 auf 4.008 Euro angehoben. Die durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte und ursprünglich auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 begrenzte Anhebung wird damit entfristet, § 24b Absatz 2 Satz 1 EStG-E.

  • Verschärfung bei der Verfolgung der Cum-Ex-Taten: Anordnung der Einziehung eines Tatertrages oder eines Wertes des Tatertrages für Taten, die vor dem Inkrafttreten der Regelung bereits verjährt waren, Art 316 EGStGB-E; Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung auf 15 Jahre, § 376 Abs. 1 AO-E.

Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 19/25160 (Stand: 10.12.2020) (il)

Nachrichten zum JStG 2020

Aufsätze

Arbeitshilfen

folgen

Blog-Beiträge

  • Wengerofsky, Jahressteuergesetz 2020 definiert Zusätzlichkeitserfordernis (Teil II), NWB Experten-Blog

  • Wengerofsky, Jahressteuergesetz 2020 definiert Zusätzlichkeitserfordernis (Teil I), NWB Experten-Blog

  • Ertel, Absenkung der 66%-Vermietungsgrenze auf 50% im Rahmen des JStG 2020 – Vorsicht bei vertraglichen Anpassungen, NWB Experten-Blog

  • Trinks, Kann der Arbeitgeber die Homeoffice-Pauschale steuerfrei auszahlen? NWB Experten-Blog

  • Homuth, Homeoffice-Pauschale – Ziel verfehlt? NWB Experten-Blog

  • Trinks, Jahreswechsel | Die besten neuen Steuerregeln 2020/2021, NWB Ex#perten-Blog

  • Jahn, JStG 2020 – Bundesregierung hält an "Zusätzlichkeit" bei Lohnumwandlung weiter fest, NWB Experten-Blog

  • Jahn, "Zusätzlichkeitsvoraussetzung" beim Arbeitslohn - Entwurf JStG 2020 verschärft die Gesetzeslage, NWB Experten-Blog

Gesetzesmaterialien

Stellungnahmen

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-55332