Christian Kahlenberg, Martin Weiss

Steuerrecht aktuell 1/2020

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-482-67414-3

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Steuerrecht aktuell 1/2020 (1. Auflage)

I. Umwandlungssteuerrecht

I. Gewerbesteuerfreiheit des Einbringungsgewinns I

, BFH/NV 2020 S. 439, NWB GAAAH-43206

(Dr. Martin Weiss)

Zusammenfassung der Entscheidung

Die Entscheidung des BFH im Verfahren I R 26/18 war mit Spannung erwartet worden. Die Frage, wie der „Einbringungsgewinn I“ (§ 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG) gewerbesteuerlich erfasst wird, war lange Zeit umstritten. Durch § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG wird eine Sperrfrist von sieben Jahren nach einer unterhalb der Regelbewertung des gemeinen Wertes (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG) vorgenommenen Einbringung nach § 20 UmwStG oder einem entsprechenden Formwechsel nach § 25 UmwStG etabliert (Weiss/Brühl, GmbHR 2018 S. 951). Innerhalb dieser Sperrfrist wird ein schädliches Ereignis durch die Veräußerung der aus der Einbringung erhaltenen Anteile (§ 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG; zur Reichweite dieses Begriffs z. B. , BStBl 2019 II S. 45, Rz. 17 ff.; Weiss/Kahlenberg, DStR 2019 S. 2057 m. w. N.) sowie diverse Ersatzereignisse ausgelöst.

Als Rechtsfolge einer schädlichen Veräußerung ist der „Einbringungsgewinn I“ rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung als Gewinn des Einbringenden i. S. v. § 16 EStG zu versteuern. Verfahrensrechtlich wird dies durch die gesetzliche Anordnung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) umgesetzt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG), mit entsprechenden Folgen für...