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FG München Urteil v. - 12 K 225/19

Gesetze: AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 171 Abs. 3, AO § 171 Abs. 3a, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 181 Abs. 1

Feststellungsverjährung und Ablaufhemmung bei fehlender Feststellungserklärung

Leitsatz

1. Die Einreichung einer Steuererklärung ist kein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO, wenn ihre Abgabe gesetzlich vorgeschrieben und die Veranlagung von Amts wegen durchzuführen ist.

2. Ein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO liegt auch dann nicht vor, wenn zeitgleich mit oder zeitlich nach Einreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Erklärung im Hinblick auf die drohende Festsetzungsverjährung ausdrücklich ein Antrag auf Veranlagung oder Änderung der Veranlagung gestellt wird.

3. Ebenso liegt kein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO vor, wenn nur ein Änderungsantrag gestellt wird und noch gar keine Steuererklärung abgegeben wurde oder eine Steuererklärung erstmalig erst später nach regulärem Ablauf der Verjährungsfrist zur Begründung des Antrages abgegeben wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAH-54800

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 06.05.2020 - 12 K 225/19

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