GmbHG § 72

Abschnitt 5: Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

§ 72 Vermögensverteilung

1Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. 2Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.

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