Anlage 13 (zu Artikel 250 § 4) [1]
Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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Wenn Sie innerhalb von 24
Stunden ab Eingang der Buchungsbestätigung des Unternehmens [1] einen Vertrag
mit dem Unternehmen [2] schließen, handelt es sich bei den von [1] und [2] zu
erbringenden Reiseleistungen um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU)
2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen [1] trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt das Unternehmen [1] über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz. [2] [3] |
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[4] Wichtigste
Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 | |
– | Die Reisenden erhalten alle wesentlichen
Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des
Pauschalreisevertrags. |
– | Es haftet immer mindestens
ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag
inbegriffenen Reiseleistungen. |
– | Die Reisenden
erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die
sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen
können. |
– | Die Reisenden können die Pauschalreise
– innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter
zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person
übertragen. |
– | Der Preis der Pauschalreise
darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise)
sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem
Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die
Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom
Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine
Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn
die entsprechenden Kosten sich verringern. |
– | Die Reisenden können ohne Zahlung einer
Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung
aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit
Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise
verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise
absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter
Umständen auf eine Entschädigung. |
– | Die Reisenden
können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise
ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise
wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die
Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. |
– | Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der
Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren
Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten. |
– | Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche
Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so
sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten.
Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten
(in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht
„Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht
werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen
Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu
schaffen. |
– | Der Reisende hat Anspruch auf eine
Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder
nicht ordnungsgemäß erbracht werden. |
– | Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden
Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten
befindet. |
– | Im Fall der Insolvenz des
Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des
Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des
Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn
der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so
wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. [1] hat eine
Insolvenzabsicherung mit [5] abgeschlossen.
[3] Die Reisenden können diese Einrichtung oder
gegebenenfalls die zuständige Behörde ([6]) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen
aufgrund der Insolvenz von [1] verweigert werden.
[4] |
[7] |
Gestaltungshinweise:
Hier ist die Firma/der Name des als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmers (§ 651c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) einzufügen.
Hier ist die Firma/der Name jedes anderen Unternehmers einzutragen, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Daten übermittelt werden.
Hier ist die mit den Wörtern „Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung die Informationen zu [4] zur Verfügung gestellt werden.
Die Informationen über die wichtigsten Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 werden nach Betätigung der Hyperlink-Schaltfläche zu [3] zur Verfügung gestellt.
Hier ist einzufügen:
wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,
in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Hier sind einzufügen:
wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, jeweils einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.
Hier ist die mit den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de erfolgt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Anlage 13 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2394) mit Wirkung v. 1. 7. 2018.
2Amtl. Anm.: Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmers zur Insolvenzsicherung, weil der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer vor Beendigung der Pauschalreise keine Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis annimmt und der Vertrag keine Rückbeförderung des Reisenden umfasst, entfallen diese Sätze.
3Amtl. Anm.: Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmers zur Insolvenzsicherung, weil der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer vor Beendigung der Pauschalreise keine Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis annimmt und der Vertrag keine Rückbeförderung des Reisenden umfasst, entfallen diese Sätze.
4Amtl. Anm.: Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmers zur Insolvenzsicherung, weil der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer vor Beendigung der Pauschalreise keine Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis annimmt und der Vertrag keine Rückbeförderung des Reisenden umfasst, entfallen diese Sätze.