EGBGB Artikel 24

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht

Dritter Abschnitt: Familienrecht

Artikel 24 [tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft [1]

(1) Die Entstehung, die Ausübung, die Änderung und das Ende eines Fürsorgeverhältnisses (Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft), das kraft Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft begründet wird, unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Fürsorgebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) 1Maßnahmen, die im Inland in Bezug auf ein Fürsorgeverhältnis angeordnet werden, und die Ausübung dieses Fürsorgeverhältnisses unterliegen deutschem Recht. 2Besteht mit dem Recht eines anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem deutschen Recht, so kann jenes Recht angewendet werden.

(3) Die Ausübung eines Fürsorgeverhältnisses aufgrund einer anzuerkennenden ausländischen Entscheidung richtet sich im Inland nach deutschem Recht.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 4 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird Art. 24 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .