EGBGB Artikel 232 § 8

Sechster Teil: Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Artikel 232 Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse

§ 8 Kreditverträge

Auf Kreditverträge, die nach dem abgeschlossen worden sind, ist § 609a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

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