EGBGB Artikel 229 § 24

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften [1]

§ 24 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen [2]

1Ausländische Vereine und Stiftungen, denen vor dem die Rechtsfähigkeit im Inland verliehen wurde, bleiben rechtsfähig. 2Auf die Vereine sind § 33 Absatz 2 und § 44 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 229 § 24 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3145) mit Wirkung v. .