EGBGB Artikel 223

Fünfter Teil: Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Artikel 223 Übergangsvorschrift zum Beistandschaftsgesetz vom 4. Dezember 1997 [1]

(1) 1Bestehende gesetzliche Amtspflegschaften nach den §§ 1706 bis 1710 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden am zu Beistandschaften nach den §§ 1712 bis 1717 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Der bisherige Amtspfleger wird Beistand. 3Der Aufgabenkreis des Beistands entspricht dem bisherigen Aufgabenkreis; vom an fallen andere als die in § 1712 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Aufgaben weg. 4Dies gilt nicht für die Abwicklung laufender erbrechtlicher Verfahren nach § 1706 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) 1Soweit dem Jugendamt als Beistand Aufgaben nach § 1690 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen wurden, werden diese Beistandschaften am zu Beistandschaften nach den §§ 1712 bis 1717 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Andere Beistandschaften des Jugendamts enden am .

(3) 1Soweit anderen Beiständen als Jugendämtern Aufgaben nach § 1690 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen wurden, werden diese Beistandschaften am zu Beistandschaften nach den §§ 1712 bis 1717 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 gilt entsprechend. 3Diese Beistandschaften enden am .

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 223 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2846) mit Wirkung v. .