EGBGB Artikel 182

Vierter Teil: Übergangsvorschriften

Artikel 182

1Das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Stockwerkseigentum bleibt bestehen. 2Das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.

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BAAAA-76447