EGBGB Artikel 168

Vierter Teil: Übergangsvorschriften

Artikel 168

Eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Verfügungsbeschränkung bleibt wirksam, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447