EGBGB Artikel 111

Dritter Teil: Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Artikel 111

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche im öffentlichen Interesse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher Verfügungen beschränken.

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BAAAA-76447