EGBGB Artikel 108

Dritter Teil: Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Artikel 108

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens, der bei einer Zusammenrottung, einem Auflauf oder einem Aufruhr entsteht.

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BAAAA-76447