AktG § 202

Erstes Buch: Aktiengesellschaft

Sechster Teil: Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

Zweiter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalbeschaffung

Dritter Unterabschnitt: Genehmigtes Kapital

§ 202 Voraussetzungen [1]

(1) 1Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. 2Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien kann nicht vorgesehen werden.

(2) 1Die Ermächtigung kann auch durch Satzungsänderung für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden. 2Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. 3Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 4§ 182 Abs. 2 gilt.

(3) 1Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zurzeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. 2Die neuen Aktien sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden. 3§ 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß.

(4) Die Satzung kann auch vorsehen, dass die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.

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XAAAA-76444

1Anm. d. Red.: § 202 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .