BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 338/20

Nichtannahmebeschluss: Vergeblicher Versuch der Einreichung einer Verfassungsbeschwerde über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bzw Verwendung einer unrichtigen Faxnummer begründen keine unverschuldete Fristversäumnis iSd § 93 Abs 2 BVerfGG

Gesetze: § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

Instanzenzug: LG Deggendorf Az: 13 T 173/19 Beschlussvorgehend AG Deggendorf Az: XVII 1395/16 Beschluss

Gründe

11. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, § 93 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG.

2Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin trägt vor, der angegriffene Beschluss des Landgerichts sei ihr am zugestellt worden. Der vollständige Eingang der Verfassungsbeschwerdeschrift per Telefax erfolgte aber erst am und war mithin nicht mehr fristgerecht. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin trägt weiter vor, die Verfassungsbeschwerde habe zunächst gegen circa 23:00 Uhr per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) eingereicht werden sollen. Dieses habe aber nicht funktioniert, da das Bundesverfassungsgericht offenbar nicht angeschlossen sei. Dann sei versucht worden, die Verfassungsbeschwerde unter Verwendung einer Kanzleisoftware zu faxen. Die in der Software eingespeicherte Nummer sei aber unzutreffend gewesen. Schließlich sei die Übertragung dann mit einer im Internet gefundenen Nummer erfolgt.

3Damit wird eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin durfte sich weder darauf verlassen, dass die Verfassungsbeschwerde am Verfahren mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs teilnimmt, noch darauf, dass die in ihrer Kanzleisoftware eingespeicherten Telefaxnummern zutreffend sind. Vielmehr hätte sie selbst Sorge dafür tragen müssen, dass ein vorhandener Übermittlungsweg der Verfassungsbeschwerde rechtzeitig beschritten werden kann. Eine Glaubhaftmachung ist im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags zudem nicht erfolgt.

42. Danach ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Die noch innerhalb der Frist erfolgte fragmentarische Übermittlung der zweieinhalb ersten Seiten der Verfassungsbeschwerde per Telefax genügt nicht den Anforderungen.

5Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200527.1bvr033820

Fundstelle(n):
YAAAH-53228