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NWB Nr. 29 vom

Auswirkungen der Corona-Krise auf die Energie- und Stromsteuer

Bertil Kapff

Die Corona-Pandemie hat die deutsche Wirtschaft innerhalb kürzester Zeit in die Krise gestürzt. Unter erschwerten Bedingungen sind die regulären Antragspflichten bei der Energie- und Stromsteuer weiterhin zu erfüllen. Die verantwortlichen Mitarbeiter müssen sich geänderten Geschäftsabläufen im eigenen Unternehmen und bei den zuständigen Hauptzollämtern stellen. Allgemeine Fristverlängerungen für die Abgabe von Steueranmeldungen und -entlastungsanträgen vor dem Hintergrund der aktuellen Lage wurden von der Zollverwaltung bisher nicht gewährt. Daneben sind krisenbedingte Anpassungen des operativen Geschäfts zu würdigen und liquiditätssichernde Maßnahmen zu ergreifen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Gesetzliche Fristen sind unverändert

[i]Keine allgemeinen FristverlängerungenMonatliche Steueranmeldungen, z. B. im Mineralölbereich, bei Kohle oder Ersatzbrennstoffen sind weiterhin zum 15. des Folgemonats bei den zuständigen Hauptzollämtern einzureichen. Die jährlichen Steueranmeldungen für Stromversorger und Erdgaslieferer mussten in diesem Jahr aufgrund der Fristverlängerung nach § 108 Abs. 3 AO spätestens am bei der Behörde vorliegen. Die beihilferechtliche Meldung zur EnSTransV war ...

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