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NWB 28/2020 S. 2058

IfSG | Änderung der Entschädigungsregelungen

§ 56 Abs. 1a und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist rückwirkend zum geändert worden. Abs. 1a befasst sich mit den Ansprüchen von Eltern, die infolge der Schließung von Einrichtungen zur Betreuung ihrer Kinder oder Schulen Verdienstausfälle erleiden. Der Absatz bezieht nunmehr als Anspruchsberechtigte auch erwerbstätige Eltern behinderter und auf Hilfe angewiesener Kinder mit ein. Neu geregelt wurde Abs. 2 Satz 4, wonach die Entschädigung nach Abs. 1a i. H. von 67 % des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls für jede erwerbstätige Person für längstens zehn Wochen gewährt wird, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen.

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