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BFH 13.02.2020 VI R 37/17, NWB 28/2020 S. 2054

Einkommensteuer | Keine fristwahrende Einreichung der Steuererklärung beim örtlich unzuständigen Finanzamt

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kann bis zum Ablauf des letzten Tages der Festsetzungsfrist, mithin bis 24:00 Uhr, beantragt werden (Abweichung vom , BStBl 2016 II S. 380). (2) Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird gem. § 171 Abs. 3 AO nur dann gehemmt, wenn die für die Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erforderliche Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen Finanzamt eingeht (Abgrenzung [i]Geserich, NWB 14/2016 S. 984zum , BStBl 1987 II S. 827: Antragsfrist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich gem. § 42c Abs. 2 EStG a. F.).

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