BMF - III C 2 - S 7030/20/10006 :006 BStBl 2020 I S. 610

Umsatzsteuer; Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum ;Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE

Bezug:

I.

Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken vom 1. Juli 2020 bis zum gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gestellt worden.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2020/0626512), BStBl 2020 I S. 582, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 10.1 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

    „(12) Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

  2. Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen Fällen ab dem bis zum anzuwenden.

BMF v. - III C 2 - S 7030/20/10006 :006


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 610
DB 2020 S. 1429 Nr. 27
DStR 2020 S. 1511 Nr. 28
GStB 2020 S. 31 Nr. 9
UR 2020 S. 699 Nr. 17
UStB 2020 S. 249 Nr. 8
MAAAH-52675