Online-Nachricht - Freitag, 03.07.2020

Insolvenzrecht | Bundesregierung beschließt Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Die Bundesregierung hat am den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.

Hintergrund: Die EU-Richtlinie 2019/1023 schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum in nationales Recht umzusetzen.

Mit dem nun von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll.

Die geplanten Regelungen im Einzelnen:

  • Die kürzere Verfahrensdauer von drei Jahren soll für alle ab dem beantragten Verfahren gelten. Für Verbraucher soll diese Regelung zunächst bis zum gültig sein und dann evaluiert werden.

  • Für zwischen dem und dem beantragte Insolvenzverfahren soll eine Übergangsregelung gelten. In diesen Fällen verkürzt sich der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren für die Erlangung einer Restschuldbefreiung um so viel volle Monate wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen sind. Daneben besteht in die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erlangen.

  • Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten treten künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist jedoch erneut eine Genehmigung dafür einzuholen.

  • Die derzeitige zehnjährige Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren wird auf elf Jahre erhöht. Es unterliegt dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren. Denn die Verkürzung des Verfahrens soll nicht dazu führen, dass Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung schneller zu einer zweiten Entschuldung kommen können.

Hinweis:

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundestages und soll zum Teil am in Kraft treten. Der Regierungsentwurf ist auf der Homepage des BMJV veröffentlicht. Dort finden Sie auch ein Fragen- und Antwortenpapier.

Quelle: Bundesregierung sowie BMJV online (il)

Fundstelle(n):
NWB SAAAH-52592