Online-Nachricht - Freitag, 03.07.2020

Gewerbesteuer | Zum einheitlichen Gewerbebetrieb zweier Tankstellen (FG)

Für die Frage, ob der Gewerbesteuerfreibetrag für beide Tankstellen zu gewähren ist, stellt das FG Düsseldorf insbesondere auf den organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang ab. Ein fehlender finanzieller Zusammenhang ist nicht ausreichend, um zweimal den Freibetrag zu gewähren (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb, d. h. jedes gewerbliche Unternehmen i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG der Gewerbesteuer. Einzelunternehmer können daher – anders als die in § 2 Abs. 2 GewStG aufgeführten Kapitalgesellschaften und sonstigen Körperschaften („in vollem Umfang“) – mehrere Gewerbebetriebe unterhalten, was zu mehreren Steuergegenständen führt.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb innerhalb einer Gemeinde auf derselben Straße zwei Tankstellen. Die Entfernung zwischen den beiden Tankstellen betrug ca. 600 Meter. Die Beteiligten stritten darüber, ob diese beiden Tankstellen im Streitjahr 2014 als zwei gesonderte Gewerbebetriebe anzusehen waren und dem Kläger folglich für beide Betriebe jeweils ein Gewerbesteuerfreibetrag zu gewähren war.

Das FA vertrat die Auffassung, dass die beiden Tankstellen einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden würden. Infolgedessen addierte es die erzielten Ergebnisse der beiden Tankstellen und gewährte den Gewerbesteuerfreibetrag nur einmal.

Das FG wies die Klage ab und führte aus:

  • Der Kläger hat einen einheitlichen Gewerbebetrieb geführt. Die beiden Tankstellen sind nicht vollkommen selbstständig geführt worden.

  • Es hat zwar kein finanzieller Zusammenhang bestanden, weil für beide Tankstellen Bankkonten und Buchhaltung getrennt geführt worden sind. Dies reicht aber nicht aus. In organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bestand zwischen den beiden Tankstellen ein nicht unwesentlicher Zusammenhang.

  • Es wird insbesondere darauf abgestellt, dass für beide Tankstellen mit dem gleichen Franchisegeber ein Vertrag bestanden hat, so dass die Waren von den gleichen Lieferanten bezogen worden sind. Zudem hat - jedenfalls in Ausnahmefällen - zwischen den beiden Tankstellen ein Austausch von Waren und Personal stattgefunden. Hinzu kommt die räumliche Nähe der beiden Tankstellen sowie die gleichartige Betätigung.

  • Der Streitfall unterscheidet sich insofern maßgeblich von dem Sachverhalt, über den der ) zu entscheiden hatte. Im Streitfall konnte nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des in beiden Tankstellen beschäftigten Personals zu Aushilfseinsätzen gekommen war.

Hinweis

Die Revision wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen ist derzeit nicht bekannt.

Das vollständige Urteil finden Sie auf der Homepage des FG Düsseldorf. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB XAAAH-52586