OFD Nordrhein-Westfalen - Kurzinformation Est Nr. 04/2020

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 EStG

Veräußerung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung mit häuslichem Arbeitszimmer

Bezug: BStBl 2000 I S. 1383

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Das entschieden, dass ein anteiliges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei einem Eigentumswohnungsverkauf in Bezug auf ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliege. Die Eigentumswohnung wurde im Urteilsfall innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 Abs. Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG veräußert, so dass der erzielte Veräußerungsgewinn grds. als steuerpflichtig zu beurteilen war. Die eigengenutzte Wohnung sei jedoch nach Auffassung des FG insgesamt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Dies gelte auch angesichts des Umstands, dass im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechende Werbungskosten steuerlich berücksichtigt wurden. Daher sei die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG für das gesamte Veräußerungsgeschäft einschlägig. Deswegen sei auch der auf das Arbeitszimmer entfallende anteilige Veräußerungsgewinn nicht zu versteuern.

Diese Entscheidung widerspricht der Verwaltungsauffassung. Entsprechend den Ausführungen in Rn. 21 des (BStBl 2000 I S. 1383) dient ein häusliches Arbeitszimmer nicht Wohnzwecken und fällt daher nicht unter die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Az.: IX R 27/19). Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren berufen, ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinformation Est Nr. 04/2020

Fundstelle(n):
VAAAH-52163