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BFH 23.01.2020 III R 9/18, BBK 14/2020 S. 649

Außenprüfung | Teilnahmerecht der Gemeinde bei Ap

Eine Gemeinde hat das Recht, an einer vom Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilzunehmen, soweit es um die Gewerbesteuer geht. Hierzu teilt sie dem Finanzamt mit, dass sie teilnehmen möchte; das Finanzamt muss dann in der Anordnung gem. § 193 AO i. V. mit § 21 Abs. 3 FVG sowie nach §§ 196, 197 AO regeln, dass die Gemeinde teilnehmen darf. Gegen diese Regelung ist der Einspruch statthaft.

[i]Gemeinde hat keine eigenen PrüfungsbefugnisseDie Gemeinde darf nicht selbst eine Prüfungsanordnung erlassen. Erlässt das Finanzamt die Prüfungsanordnung mit der Regelung über die Teilnahme der Gemeinde, darf der Amtsträger der Gemeinde keine Prüfungshandlungen selbst durchführen; vielmehr darf er nur anwesend sein, die Geschäftsräume gem. § 200 Abs. 3 Satz 2 AO i. V. mit § 21 Abs. 3 FVG betreten und hat gegenüber dem Prüfer des Finanzamts ein Informations- und Auskunftsrecht bezüglich der g...

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