BAG Urteil v. - 3 AZR 206/18

Betriebliche Altersversorgung - Informationspflichten

Leitsatz

Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung müssen Auskünfte, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ohne Rechtspflicht erteilt, richtig, eindeutig und vollständig sein. Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage zu unterrichten, wenn seine zuvor erteilten Auskünfte unrichtig werden, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände erkennen kann, dass die Richtigkeit der Auskunft auch für die Zukunft Bedeutung hat.

Gesetze: § 241 Abs 2 BGB, § 4a BetrAVG

Instanzenzug: Az: 3 Ca 177/17 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 4 Sa 852/17 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie ihn im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung nicht über eine bevorstehende Gesetzesänderung hinsichtlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V informiert hat.

2Der 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom bis zum beschäftigt. Jedenfalls seit dem Jahr 2003 lag sein Arbeitsentgelt durchgängig oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

3Die Beklagte ist Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Am haben die VKA und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einen „Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) geschlossen, der rückwirkend zum in Kraft getreten ist. § 6 TV-EUmw/VKA lautet:

4Die Beklagte schloss am mit der „neue leben Pensionsverwaltung AG“ (im Folgenden neue leben), die zur Sparkassenfinanzgruppe gehört, einen „Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse bzw. eine Direktversicherung“.

5Am führte der Betriebsrat der Beklagten eine Betriebsversammlung durch, auf der - veranlasst durch die Beklagte - ein Mitarbeiter der Sparkasse L (nunmehr Sparkasse Li; im Folgenden Sparkasse), Herr B, als „Fachberater für betriebliche Altersversorgung“ die Arbeitnehmer der Beklagten mit Hilfe von Folien über Fragen der Entgeltumwandlung und hiermit im Zusammenhang stehende steuerrechtliche Aspekte informierte. Auf dem Kopf der Folien waren die Sparkasse und die Beklagte ausgewiesen. Der Tagesordnungspunkt 2 im Einladungsschreiben zur Betriebsversammlung lautete:

6Der Kläger nahm an der Betriebsversammlung teil. Die Beschäftigten der Beklagten hatten die Möglichkeit, sich durch Herrn B in Einzelgesprächen während ihrer Arbeitszeit weiter informieren zu lassen.

7Am schlossen die Parteien, ohne dass der Kläger eine entsprechende Einzelberatung in Anspruch genommen hatte, eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Sie lautet auszugsweise:

8Zudem schloss die Beklagte zugunsten des Klägers als versicherter Person mit Versicherungsbeginn zum mit der neue leben einen Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht.

9Am wurde das „Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung“ (BGBl. I S. 2190) verabschiedet, das am in Kraft trat. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V erhielt folgende Fassung:

10Die Vorgängerregelung in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V enthielt noch nicht den Einschub „oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden“.

11Der Kläger erhielt von der neue leben jährlich eine Mitteilung über den aktuellen Stand seiner Versorgungsanwartschaft, die ab 2009 einen Hinweis auf die Beitragspflichtigkeit von Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung enthielten. Während der Laufzeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung wandelte der Kläger insgesamt Arbeitsentgelt iHv. 30.704,00 Euro brutto um.

12Der Kläger bezieht seit dem eine Altersrente für langjährig Versicherte und Leistungen der VBL-Zusatzversorgung. Er übernahm zudem die bei der neue leben abgeschlossene Rentenversicherung und kündigte sie vorzeitig zum . Daraufhin wurde ihm ein Kapitalbetrag iHv. 35.101,03 Euro ausgezahlt, auf den Steuern iHv. 8.362,59 Euro zu entrichten waren.

13Mit Schreiben vom forderte die Techniker Krankenkasse (im Folgenden TK) den bei ihr versicherten Kläger auf, Sozialversicherungsbeiträge auf die erhaltene Kapitalleistung zu zahlen. Diese betrugen für das Jahr 2015 Beitragsleistungen zur Krankenversicherung iHv. monatlich 42,71 Euro zuzüglich eines Zusatzbeitrags iHv. 2,34 Euro und eines Beitrags zur Pflegeversicherung iHv. 6,87 Euro. Für das Jahr 2016 beliefen sich die monatlichen Beitragsforderungen zur Krankenversicherung auf 42,71 Euro, der Zusatzbeitrag auf 2,93 Euro und der Beitrag zur Pflegeversicherung auf 6,87 Euro. Insgesamt entrichtete der Kläger für die Jahre 2015 und 2016 Sozialversicherungsbeiträge iHv. 1.253,16 Euro. Die TK kündigte eine Beitragspflicht bis Ende Februar 2025 an.

14Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz, da sie ihn im Zusammenhang mit dem Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung nicht darauf hingewiesen habe, dass ab dem auch Einmalkapitalleistungen iSd. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V sozialversicherungspflichtig seien. Das Gebiet der betrieblichen Altersversorgung sei so komplex, dass ein umfassender Beratungsbedarf bei den Arbeitnehmern bestehe. Dies gelte insbesondere, wenn der Arbeitgeber einen Durchführungsweg bestimme. Die Beklagte hätte ihn über die Risiken der gewählten Versorgung informieren müssen, um einen möglichen Schaden kalkulieren und ggf. von einer Entgeltumwandlung Abstand nehmen zu können. Sie hätte sich bei einer Zeitspanne von ca. einem halben Jahr zwischen der Betriebsversammlung und der Entgeltumwandlungsvereinbarung vergewissern müssen, ob die erteilten Informationen noch richtig seien. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung sei in Fachkreisen bekannt gewesen, dass die streitgegenständliche Gesetzesänderung komme. Die bereits im Sommer 2003 vorliegenden Hinweise auf die anstehende Beitragspflicht hätte Auswirkungen auf die Beratungspraxis hinsichtlich empfohlener Produkte haben müssen. Die Möglichkeit einer Beratung durch einen Mitarbeiter der Sparkasse entlaste sie nicht. Dieser sei als Berater im Pflichtenkreis der Beklagten tätig geworden und insoweit ihr Erfüllungsgehilfe gewesen.

15Die Beklagte habe besonderes Vertrauen erweckt, indem sie den Eindruck vermittelt habe, es handele sich bei der von ihr vorgeschlagenen betrieblichen Altersversorgung um die günstigste Art der Umwandlung. Der Mitarbeiter der Sparkasse habe auf der Betriebsversammlung am das Finanzprodukt der neue leben als das „Highlight“ unter den Vorsorgemodellen empfohlen.

16Die Beklagte habe möglichst viele Arbeitnehmer für eine Entgeltumwandlung gewinnen wollen, da sie so in erheblichem Umfang Sozialversicherungsbeiträge sparen konnte. Es sei unerheblich, dass es in Einzelfällen - wie er einer sei - keine Einsparungen gegeben habe, denn andernfalls entfalle eine Informationspflicht gegenüber besserverdienenden Arbeitnehmern.

17Bei Kenntnis der bevorstehenden Gesetzesänderung hätte er statt der Entgeltumwandlungsvereinbarung eine vergleichbare private Vorsorge abgeschlossen, mit der er zu diesem Zeitpunkt noch einen besseren Zinsgewinn hätte erzielen können. Unter Berücksichtigung von Beitragssteigerungen in den Folgejahren würden auf die Einmalzahlung insgesamt Beiträge iHv. wenigstens 6.550,00 Euro entfallen. Zwar hätte er ohne Entgeltumwandlung ein höheres Arbeitsentgelt versteuern müssen. Diese Belastung wäre aber nicht messbar höher gewesen als die nachgelagert gezahlten Steuern. Da sein Einkommen deutlich oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe und ab 2009 Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nicht mehr von der Sozialversicherungspflicht befreit gewesen seien, wären auch „Mehrbeiträge“ zu den ohnehin zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungen nicht angefallen. Hilfsweise mache er die Differenz zwischen dem eingezahlten Entgelt und dem Auszahlungsbetrag abzüglich der zu leistenden Beiträge geltend. Der Schaden belaufe sich insoweit auf wenigstens 2.113,00 Euro.

18Ihn treffe auch kein Mitverschulden. Dass die neue leben in ihren jährlichen Mitteilungen einen Hinweis auf die künftige Beitragspflicht aufgenommen habe, sei unbeachtlich. Dieser sei ohne drucktechnische Hervorhebungen im Fließtext erfolgt. Im Jahr 2009 habe er den Eintritt eines Schadens nicht mehr verhindern können. Eine Kündigung des Vertrags sei nicht möglich bzw. mit Verlusten in Höhe der nunmehr zu entrichtenden Beitragszahlungen verbunden gewesen. Das hätte auch für eine Beitragsfreistellung gegolten.

19Der Kläger hat beantragt,

20Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

21Der Kläger hat erstinstanzlich der Sparkasse den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

22Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

23Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungs-, Hinweis- und Informationspflichten gegen die Beklagte.

24I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag zu 2.

251. Der Klageantrag ist iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Der Kläger begehrt die Feststellung, die Beklagte sei im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, ihm die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu ersetzen, die er ab dem an die TK zahlen muss, weil die einmalige Kapitalleistung aus der Entgeltumwandlungsvereinbarung vom sozialversicherungspflichtig ist.

262. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor.

27a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Bei einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden ist das Feststellungsinteresse grundsätzlich dann gegeben, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen (vgl.  - Rn. 26 mwN).

28b) Vorliegend geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz wegen einer Verletzung von Hinweis- und Informationspflichten zu leisten, weil er auf die einmalige Kapitalleistung aus der Entgeltumwandlungsvereinbarung vom Sozialversicherungsbeiträge entrichten muss. Damit geht es um die Klärung eines gegenwärtigen bzw. zukünftigen Rechtsverhältnisses. Da die TK mit dem Schreiben vom dem Kläger mitgeteilt hat, sie gehe von einer Beitragspflicht bis zum aus, ist der Eintritt eines möglichen Schadens hinreichend wahrscheinlich.

29II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat keine Beratungs- bzw. Hinweis- und Informationspflichten verletzt, die einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen könnten.

301. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Entgeltumwandlungsvereinbarung des Klägers am sah das Versicherungsvertragsgesetz (VVG; ursprünglich Gesetz über den Versicherungsvertrag vom , RGBl. S. 263, idF vom , BGBl. I S. 3138; ersetzt durch Versicherungsvertragsgesetz vom , BGBl. I S. 2631; zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom , BGBl. I S. 1942) keine Beratungspflichten vor Abschluss eines Versicherungsvertrags vor. §§ 6, 6a VVG normieren sie nunmehr lediglich für den Versicherer. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). § 10a VAG - sowohl in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung vom (BGBl. I S. 1310) als auch in der am in Kraft getretenen (BGBl. I S. 2631) und bis zum geltenden Fassung (BGBl. I S. 3248) - sah Informationspflichten nur für den Versicherer vor.

31Ebenso wenig fallen Auskünfte über Beitragspflichten in der Kranken- und Pflegeversicherung bei Entgeltumwandlungen unter die vom Arbeitgeber nach § 4a BetrAVG zu erteilenden Auskünfte.

322. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus Tarifvertrag. Der TV-EUmw/VKA regelt keine entsprechenden Beratungs- bzw. Informations- und Hinweispflichten für die Arbeitgeber.

333. Schließlich kann der Kläger - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - seinen Anspruch nicht auf eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht iSv. § 241 Abs. 2 BGB stützen.

34a) Zwar treffen den Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis keine allgemeinen Beratungspflichten. Er ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht jedoch verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Dies gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Zwar hat jede Partei grundsätzlich für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Aus der Schutz- und Rücksichtnahmepflicht können sich gleichwohl Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Diese Pflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung ( - Rn. 86 f.).

35b) Danach können den Arbeitgeber in folgenden Konstellationen Informations- und Hinweispflichten treffen:

36aa) Gesteigerte Informationspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn eine nachteilige Vereinbarung - etwa über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - auf seine Initiative und in seinem Interesse getroffen wird (vgl.  - Rn. 45 mwN). Denn durch das Angebot eines solchen Vertrags kann der Arbeitgeber den Eindruck erwecken, er werde auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen, atypischen Versorgungsrisiken aussetzen ( - zu II 2 a der Gründe mwN).

37bb) Eine Hinweispflicht kann aber auch dann bestehen, wenn eine Maßnahme nicht auf einer Initiative des Arbeitgebers beruht. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten ( - Rn. 29 mwN). Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Voraussehbarkeit ab. Der Arbeitgeber darf allerdings weder durch das Bestehen noch durch den Inhalt der arbeitsvertraglichen Informationspflicht überfordert werden (vgl. etwa  - Rn. 69 mwN). Eine Auskunftspflicht besteht daher, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer über eine größere „Informationsnähe“ verfügt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber die Information besitzt oder - anders als der Arbeitnehmer, der sie benötigt - ohne Schwierigkeiten beschaffen kann.

38cc) Erteilt schließlich der Arbeitgeber Auskünfte - ohne dass er im konkreten Fall zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für den Arbeitnehmer gehalten ist, von sich aus geeignete Hinweise zu geben - müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein (vgl. etwa  - Rn. 20). Dies gilt für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung in besonderem Maße im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen auf die langfristige Lebensplanung des Arbeitnehmers, die jedenfalls ein dem Arbeitgeber offenbares Informationsinteresse begründen (vgl.  - Rn. 27). Kann der Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände im Zeitpunkt der Erteilung der Information erkennen, dass deren Richtigkeit auch für die Zukunft Bedeutung hat, kann sich auch hieraus eine Pflicht des Arbeitgebers ergeben, den Arbeitnehmer auf Änderungen der Sach- und Rechtslage hinzuweisen, wenn diese zum Nachteil des Arbeitnehmers Auswirkungen auf die Richtigkeit der ursprünglichen Information haben.

39c) Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus.

40aa) Eine Hinweis- und Informationspflicht der Beklagten ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass eine für den Kläger nachteilige Vereinbarung auf Bestreben der Beklagten zustande gekommen ist. Der TV-EUmw/VKA eröffnet - wie § 1a BetrAVG - lediglich die Möglichkeit, Entgelt umzuwandeln. Die Entscheidung zur Vornahme einer Entgeltumwandlung obliegt daher allein dem Arbeitnehmer (zur gesetzlichen Regelung nach § 1a BetrAVG vgl.  - Rn. 20, BAGE 147, 155). Umstände, die darauf schließen lassen, die Beklagte habe besonders stark darauf hingewirkt, dass die Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sind weder festgestellt noch lässt sich dies dem Vortrag der Parteien entnehmen.

41bb) Die Beklagte trifft auch unabhängig davon, auf wessen Initiative die Entgeltumwandlungsvereinbarung zustande gekommen ist, keine entsprechende Aufklärungspflicht. Sie verfügt nicht über eine größere „Informationsnähe“. Zwischen ihr und dem Kläger besteht im Hinblick auf die (geplante) Pflicht, auch auf Einmalkapitalbeiträge Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge leisten zu müssen, kein Kompetenz- und/oder Informationsgefälle, welches nach Treu und Glauben eine Aufklärung erwarten lassen könnte. Sie ergibt sich aus jedermann zugänglichen und insoweit ohne Weiteres verständlichen Gesetzesmaterialien wie etwa Bundestagsdrucksachen. Es kann deshalb vom Arbeitnehmer erwartet werden, dass er sich die Kenntnis dieser Rechtsvorschrift selbst verschafft (vgl.  - Rn. 18, BAGE 147, 155).

42cc) Die Beklagte hat keine Pflicht verletzt, weil sie den Kläger nicht richtig unterrichtet und ihn später nicht auf die Änderung der Rechtslage hingewiesen hat.

43(1) Auf der Betriebsversammlung am bestand kein Anlass, über eine Beitragspflicht auch für Kapitalauszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu informieren. Denn nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V aF bestand keine Beitragspflicht, wenn Kapitalleistungen - wie im Fall des Klägers - vor Eintritt des Versorgungsfalls vereinbart wurden (vgl.  -).

44Solche Einmalkapitalleistungen wurden erst aufgrund einer Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V mit Wirkung zum beitragspflichtig. Dies gilt danach auch, wenn der Versicherungsvertrag wie beim Kläger vorzeitig beendet und der Rückkaufswert ausgezahlt wurde (sh.  -). Selbst nach dem Vorbringen des Klägers stand diese Gesetzesänderung aber erst ab Sommer 2003 und damit nach der Betriebsversammlung im April 2003 im Raum.

45(2) Die Beklagte musste den Kläger vor dem Hintergrund der von Herrn B auf der Betriebsversammlung am erteilten Informationen auch nicht über die gesetzliche Entwicklung unterrichten. Zwar bestand spätestens mit dem am eingebrachten Gesetzentwurf von SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 15/1525) - und damit vor der streitgegenständlichen Entgeltumwandlungsvereinbarung - die Möglichkeit einer entsprechenden Gesetzesänderung. Die Verpflichtung, über eine mögliche Gesetzesänderung nachträglich zu unterrichten, setzt jedoch voraus, dass sich die Gesetzesänderung bzw. das Gesetzesvorhaben gerade auf die Aspekte bezieht, die Gegenstand der ursprünglich erteilten Auskunft waren. Auf der Veranstaltung am ist über die im Zusammenhang mit der Entgeltumwandlung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen jedoch nicht informiert worden.

46Daraus konnten die Arbeitnehmer - entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung - auch nicht berechtigt schließen, dass es hinsichtlich dieses Rechtsgebietes und der damit im Zusammenhang stehenden Fragestellungen keine Probleme geben wird bzw. ihr Auftreten eine Informationspflicht auslöst. Wenn der Arbeitgeber über sozialversicherungsrechtliche Regelungen wie die Beitragspflicht Auskunft gibt, muss er dies richtig und vollständig tun. Eine solche Information ist aber nicht automatisch Gegenstand einer Unterrichtung über etwa steuerrechtliche Gesichtspunkte.

47Hinzu kommt, dass die vor der Gesetzesänderung bestehende Beitragsfreiheit derjenigen Kapitalleistungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls in Anspruch genommen wurden, eine Ausnahme von der Beitragspflicht für Rentenleistungen der betrieblichen Altersversorgung und der nach Eintritt des Versicherungsfalls geforderten Kapitalleistungen war. Über Entwicklungen, die solche speziellen Fallgestaltungen betreffen, muss der Arbeitgeber nur unterrichten, wenn er bereits zuvor über diesen Aspekt informiert hat.

484. Da es aus den dargelegten Gründen bereits keine Verletzung von Hinweis- und Informationspflichten gibt, konnte im Streitfall offenbleiben, ob sich die Beklagte das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zurechnen lassen muss, weil dieser für sie als Erfüllungsgehilfe iSv. § 278 Satz 1 BGB aufgetreten ist. Lässt ein Arbeitgeber zu, dass über Produkte eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung im Zusammenhang mit der Entgeltumwandlung informiert wird, führt dies nicht dazu, dass die handelnden Personen seine Erfüllungsgehilfen sind. Diese werden - sofern sie in den Vertrieb des Versorgungsträgers eingebunden sind - für diesen oder aber für ein selbständiges Vermittlungsunternehmen tätig. Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht daraus, dass Herr B auf einer Betriebsversammlung aufgetreten ist, denn diese werden nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Betriebsrat durchgeführt (§ 43 BetrVG).

49III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:180220.U.3AZR206.18.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1523 Nr. 27
BB 2020 S. 2364 Nr. 42
GStB 2020 S. 205 Nr. 6
NJW 2020 S. 10 Nr. 28
NJW 2020 S. 2357 Nr. 32
WM 2020 S. 1384 Nr. 29
ZIP 2020 S. 1422 Nr. 29
LAAAH-51112