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Arbeitshilfe Juni 2020

Bilanzierung – Teil II: Bilanzänderung

Dipl.-Kaufm. (FH) Udo Cremer, Aurich

Einleitung

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht. Diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.

Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach vorstehendem Satz steht und soweit die Auswirkung der Änderung auf den Gewinn reicht (§ 4 Abs. 2 EStG). Durch § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG wird es danach ermöglicht, Mehrgewinne aufgrund durch die Finanzverwaltung festgestellter Fehler bei der Bilanzierung durch die anderweitige Ausübung von Wahlrechten möglichst auszugleichen. Voraussetzung ist zunächst, dass eine vom betroffenen Stpfl. aufgestellte Bilanz vorliegt, auf die sich das Änderungsbegehren bezieht (, BStBl 2008 II S. 600).

1. Bilanzänderung

Wenn steuerrechtlich, in den Fällen des § 5 EStG auch handelsrechtlich, verschiedene Ansätze für die Bewertung eines Wirtschaftsguts zulässig sind (sog. Bewer...