Online-Nachricht - Freitag, 05.06.2020

Einkommensteuer | Überführung von Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen (FG)

Die Überführung von vor 2009 erworbenen Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen steht einem Erwerb nicht gleich. Ein späterer Veräußerungsgewinn führt deshalb nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen (; Revision anhängig).

Hintergrund: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören seit dem auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Die Übergangsvorschrift gem. § 52 Abs. 28 S. 11 EStG regelt, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG erstmals auf Anteile, die nach dem erworben wurden, stattfindet.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erwarb im Jahr 2007 ein Aktienpaket. Bis zum Jahr 2011 erzielte sie als gewerblich geprägte Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 2011 endete die gewerbliche Prägung und die Klägerin erklärte die Betriebsaufgabe. Fortan war sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Bei den an der Klägerin beteiligten natürlichen Personen bilden die im Eigentum der Gesellschaft stehenden Wirtschaftsgüter seither (anteilig) Privatvermögen, was im Jahr 2011 – auch im Hinblick auf das Aktienpaket – zur Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven führte.

Im Jahr 2014 veräußerte die Klägerin das Aktienpaket. Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung auf den behandelte das FA den Gewinn aus der Veräußerung des Aktienpakets auch insoweit als steuerpflichtige Gewinne aus Kapitalvermögen, als der Gewinn auf die an der Klägerin beteiligten Privatpersonen entfiel.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass sie die Aktien vor Inkrafttreten der Regelungen zur Abgeltungsteuer zum Veranlagungsjahr 2009 erworben habe und ein Veräußerungsgewinn deshalb gemäß der gesetzlichen Übergangsregelung nicht steuerbar sei.

Das FA blieb bei seiner Auffassung mit der Begründung, dass die später veräußerten Aktien im Rahmen der Beendigung der gewerblichen Prägung der Klägerin in das Privatvermögen der Gesellschafter überführt worden seien und diese Überführung einem Erwerb im Jahr 2011 – und damit nach Inkrafttreten der Regelungen zur Abgeltungsteuer – gleichstehe.

Das FG entschied zugunsten des Klägers:

  • Zwar trifft es zu, dass Gewinne aus der Veräußerung von Aktien gem. der seit dem geltenden Fassung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG unabhängig von der Dauer der Behaltensfrist steuerpflichtig sind. Gem. der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 28 S. 11 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung gilt dies aber nur für solche Aktien, die nach dem erworben wurden.

  • Unter einem Erwerb im Sinne dieser Vorschrift sind nur Vorgänge zu erfassen, die mit einem Rechtsträgerwechsel – jedenfalls im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum – einhergehen. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen enthalten auch keine „Erwerbsfiktion“, nach der die Entnahme in das Privatvermögen einem Erwerb gleichsteht.

  • Auch aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber die Überführung eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen als Erwerb ansehen wollte. Im Streitfall hat die Beendigung der gewerblichen Prägung nicht zu einem Rechtsträgerwechsel geführt.

Hinweis

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen und das FA hat Revision unter dem Az. VIII R 12/20 eingelegt.

Die vollständige Entscheidung wurde auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme des Urteils in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: , Pressemitteilung v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB LAAAH-50166