Online-Nachricht - Donnerstag, 04.06.2020

Bewertung | Gemeinsame Tierhaltung bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften (BFH)

Überträgt eine landwirtschaftlich tätige GbR die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierhaltung in Vieheinheiten auf eine KG, die einen Betrieb zur Tierhaltung ohne ausreichende Nutzung eigener landwirtschaftlicher Flächen unterhält, und sind an beiden Gesellschaften jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt, kann die Tierhaltung der KG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören, wenn alle Gesellschafter die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG erfüllen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Um die Einstufung des Betriebs als gewerblich zu vermeiden, können freie Vieheinheiten unter den Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 BewG zusammengelegt werden. Zweck des § 51a BewG ist es, die bäuerliche Veredelungswirtschaft durch landwirtschaftliche Tierhaltungsgemeinschaften zu fördern, indem Zusammenschlüsse von Landwirten zur gemeinschaftlichen Tierhaltung unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Gewerbebetriebe, sondern als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft behandelt werden.

Sachverhalt: Mit Vertrag überließ eine GbR 500 Vieheinheiten an eine KG (Klägerin). Gesellschafter der GbR sind zugleich auch Kommanditisten und einer von ihnen Komplementär der KG. Der Komplementär brachte ein Grundstück ein, welches zum Teil mit einem Hühnerstall bebaut wurde. Der übrige Teil des Grundstücks wurde an die GbR verpachtet.

Wegen der Errichtung des Stallgebäudes und der Aufnahme der Hühnerzucht kam es zu einer Nachfeststellung für den mit dem Hühnermaststall bebauten Grundstücksteil. Das FA ging davon aus, dass die Klägerin keine eigenen Flächen landwirtschaftlich nutze; die Ackerfläche sei an die GbR verpachtet und als Stückländerei zu bewerten.

Das FA setzte den Einheitswert für den mit dem Hühnermaststall bebauten Grundstücksteil als Grundstücksart "Geschäftsgrundstück" (Betriebsgrundstück) fest; das Grundstück wurde der KG zugerechnet.

Die KG beantragte eine fehlerbeseitigende Art- und Wertfortschreibung für den mit dem Hühnermaststall bebauten Grundstücksteil und verwies darauf, dass sie alle Voraussetzungen einer Tierhaltungskooperation i.S. des § 51a BewG erfülle und damit einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unterhalte.

Das FG Niedersachsen () verpflichtete das FA, bezüglich des Grundstücks der KG eine Art- und Wertfortschreibung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vorzunehmen.

Der BFH wies die Revision zurück:

  • Das FG hat zu Recht angenommen, dass die mit dem Hühnermaststall bebaute Grundstücksteilfläche dem landwirtschaftlichen Vermögen der Klägerin und nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Die dort gehaltenen Tierbestände gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung, auch wenn die Klägerin selbst keine bzw. nicht genügend eigene Flächen regelmäßig landwirtschaftlich genutzt hat.

  • Da mit der Übertragung der Vieheinheiten keine tatsächliche Grundstücksübertragung einhergehen muss, kann eine Gesellschaft letztlich Tierhaltung betreiben, ohne selbst landwirtschaftliche Nutzflächen zu bewirtschaften.

  • Der Umstand, dass an einer Tierhaltungsgesellschaft eine Personengesellschaft beteiligt ist, wurde nicht als schädlich für die Annahme einer gemeinschaftlichen Tierhaltung i.S. des § 51a BewG gewertet (). Die Personengesellschaft ist als transparent anzusehen.

  • Die Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Tierhaltungsgesellschaft steht der Anwendung des § 51a BewG nicht entgegen, wenn alle Gesellschafter der Personengesellschaft den Anforderungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG genügen.

  • Die von einer landwirtschaftlich tätigen GbR vorgenommene Übertragung der Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierhaltung in Vieheinheiten auf eine KG, die Tierhaltung betreibt, ist den Gesellschaftern der GbR, die zugleich Gesellschafter der KG sind, zuzurechnen. Die GbR ist insoweit für Zwecke der Bewertung transparent. Die Übertragung durch die GbR ist so zu behandeln, als ob die einzelnen Gesellschafter der GbR Vieheinheiten auf die KG übertragen hätten.

  • Die Gesellschafter der KG haben auch die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierhaltung in Vieheinheiten teilweise auf die KG übertragen. Der Einwand des FA, der Komplementär habe mangels Überlassung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks keine Vieheinheiten auf die KG übertragen können, geht fehl. Denn die KG hat das vom Komplementär in diese Gesellschaft eingebrachte Grundstück, soweit es als Ackerfläche genutzt wird, an die GbR verpachtet. Auch diese Ackerfläche generiert bei der GbR Vieheinheiten, die bei der Übertragung dem Gesellschafter anteilig zuzurechnen sind.

Quelle: , NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-50111