Online-Nachricht - Donnerstag, 04.06.2020

Zollrecht | Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft nach Unionszollkodex (BFH)

Die gegen eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) i.S. des Art. 33 Abs. 1 UZK erhobene Anfechtungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) erledigt sich nicht, wenn die vZTA aufgrund einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur (KN) nach Klageerhebung ungültig geworden ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die rechtliche Wirkung einer vZTA, die vorliegend mit Ablauf des ungültig geworden ist. Darüber hinaus ist die Tarifierung eines Probeneinlasssystems für ein Massenspektrometer streitig.

Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:

  • Die gegen eine vZTA i.S. des Art. 33 Abs. 1 UZK erhobene Anfechtungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) erledigt sich nicht, wenn die vZTA aufgrund einer Änderung der KN nach Klageerhebung ungültig geworden ist.

  • Ein Probeneinlasssystem für ein Massenspektrometer ist unter Anwendung der Anm. 2 Buchst. a zu Kap. 90 KN in die Unterpos. 8424 89 00 KN einzureihen.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB JAAAH-50106